§ 141 InvFG 2011 Widerruf des Vertriebes von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Vertrieb von Anteilen eines von einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW darf in Österreich widerrufen werden, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß § 139a Abs. 1 von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW übermittelt wurden.Der Vertrieb von Anteilen eines von einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW darf in Österreich widerrufen werden, sobald der FMA die vollständigen Unterlagen und Informationen gemäß Paragraph 139 a, Absatz eins, von der zuständigen Behörde des Herkunftmitgliedstaates des OGAW übermittelt wurden.
  2. (2)Absatz 2Der OGAW hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, die Informationen gemäß § 142 Abs. 1 bereitzuhalten.Der OGAW hat den Anlegern, die ihre Investitionen in den OGAW beibehalten, die Informationen gemäß Paragraph 142, Absatz eins, bereitzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Abs. 1 und 2 Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 11 Abs. 4, 38 Abs. 1 und 6, 143 Abs. 1 Z 1 und 2, 157 Abs. 7, 158 Abs. 3 und 162 Abs. 1 und 2, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Angaben zu verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese OGAW maßgebenden Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, zu beaufsichtigen und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen.Die FMA hat im Rahmen der Vollziehung der Absatz eins und 2 Aufgaben und Befugnisse gemäß Paragraphen 11, Absatz 4,, 38 Absatz eins und 6, 143 Absatz eins, Ziffer eins und 2, 157 Absatz 7,, 158 Absatz 3 und 162 Absatz eins und 2, einschließlich der Möglichkeit, die Vorlage von Angaben zu verlangen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der für diese OGAW maßgebenden Bestimmungen, für die die FMA verantwortlich ist, zu beaufsichtigen und Maßnahmen im Falle einer Verletzung einer dieser Bestimmungen zu setzen.
  4. (4)Absatz 4Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Abs. 1 ist an die FMA eine Gebühr von 750 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten bis zum zehnten Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 150 Euro und ab dem elften bis zum 15. Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 100 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß § 162 Abs. 3.Für die Bearbeitung der Anzeige gemäß Absatz eins, ist an die FMA eine Gebühr von 750 Euro zu entrichten. Diese Gebühr erhöht sich bei Fonds, die mehrere Teilfonds enthalten (Umbrella-Fonds), ab dem zweiten bis zum zehnten Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 150 Euro und ab dem elften bis zum 15. Teilfonds für jeden weiteren Teilfonds um 100 Euro. Gebührenbeiträge, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurden, sind vollstreckbar. Die FMA hat einen als Exekutionstitel geltenden Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Gebührenpflichtigen, den Betrag der Schuld und den Vermerk zu enthalten, dass die Schuld vollstreckbar geworden ist. Die nicht fristgerechte Entrichtung der Gebühr ist ein Vertriebsuntersagungsgrund gemäß Paragraph 162, Absatz 3,
In Kraft seit 11.12.2021 bis 31.12.9999
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