§ 138 InvFG 2011 Zeitpunkt und Art der Bereitstellung von Prospekt, KID und Rechenschaftsberichten für die Anleger

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
  1. (1)Absatz einsDie Verwaltungsgesellschaft hat für jeden OGAW, den sie verwaltet und den sie direkt oder über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung handelt, verkauft, den Anlegern rechtzeitig vor der angebotenen Zeichnung der Anteile des OGAW
    1. 1.Ziffer einsdas KID für diesen OGAW in deutscher Sprache und
    2. 2.Ziffer 2auf Anfrage auch
      1. a)Litera aden Prospekt,
      2. b)Litera bdie Fondsbestimmungen, sofern diese nicht bereits im Prospekt enthalten sind, und
      3. c)Litera cden zuletzt veröffentlichten Jahres- und Halbjahresbericht sowie
      4. d)Litera dim Falle eines Master-Feeder-OGAW die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW gemäß § 96im Falle eines Master-Feeder-OGAW die Vereinbarung zwischen Master-OGAW und Feeder-OGAW gemäß Paragraph 96,
    kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (Verordnung (EU) Nr. 583/2010) zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Verwaltungsgesellschaft den OGAW weder direkt noch über eine andere natürliche oder juristische Person, die in ihrem eigenen Namen und unter ihrer vollen und unbedingten Haftung gegenüber Anlegern handelt, verkauft, hat sie den Produktgestaltern sowie Intermediären, die Anlegern Anlagen in solche OGAW oder in Produkte, die Anlagerisiken solcher OGAW einschließen, vermitteln, verkaufen oder sie dazu beraten, das KID auf deren Antrag bereitzustellen. Die Intermediäre, die Anlegern potenzielle Anlagen in OGAW verkaufen oder sie dazu beraten, haben ihren Kunden bzw. potenziellen Kunden das KID – und auf Anfrage der Anleger auch die Fondsbestimmungen – kostenlos in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (Verordnung (EU) Nr. 583/2010) zur Verfügung stellen.
  3. (3)Absatz 3Zusätzlich zu Abs. 1 und 2 hat die Verwaltungsgesellschaft über eine WebsiteZusätzlich zu Absatz eins und 2 hat die Verwaltungsgesellschaft über eine Website
    1. 1.Ziffer einsdas Kundeninformationsdokument stets in aktueller Fassung sowie
    2. 2.Ziffer 2den Prospekt stets in aktueller Fassung
    zur Verfügung zu stellen.
  4. (4)Absatz 4Die Rechenschaftsberichte und die Halbjahresberichte sind dem Anleger in der im Prospekt und im KID beschriebenen Form zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Abwicklung sind die Abwicklungsberichte dem Anleger in gleicher Art und Weise wie die Rechenschaftsberichte zur Verfügung zu stellen.
  5. (5)Absatz 5Unbeschadet der Pflichten gemäß Abs. 2 bis 4 ist den Anteilinhabern auf Anfrage und kostenlos eine Papierfassung des Kundeninformationsdokuments in aktueller Fassung, des Prospektes, des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts, im Falle der Abwicklung des Abwicklungsberichts und im Falle eines Master-Feeder-OGAW weiters des Prospektes sowie des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts, im Falle der Abwicklung des Abwicklungsberichts des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW zur Verfügung zu stellen.Unbeschadet der Pflichten gemäß Absatz 2 bis 4 ist den Anteilinhabern auf Anfrage und kostenlos eine Papierfassung des Kundeninformationsdokuments in aktueller Fassung, des Prospektes, des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts, im Falle der Abwicklung des Abwicklungsberichts und im Falle eines Master-Feeder-OGAW weiters des Prospektes sowie des Rechenschaftsberichtes und Halbjahresberichts, im Falle der Abwicklung des Abwicklungsberichts des Master-OGAW durch den Feeder-OGAW zur Verfügung zu stellen.
  6. (6)Absatz 6Weiters ist im Falle einer Verschmelzung den Anteilinhabern des übertragenden OGAW eine aktuelle Fassung des Kundeninformationsdokuments des übernehmenden OGAW gemäß § 133 zu dem in § 120 Abs. 6 angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Werden aufgrund der vorgeschlagenen Verschmelzung Änderungen am Kundeninformationsdokument für die Anleger des übernehmenden OGAW vorgenommen, so ist das geänderte Kundeninformationsdokument den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW gemäß § 133 zu dem in § 120 Abs. 6 angegebenen Zeitpunkt zu übermitteln.Weiters ist im Falle einer Verschmelzung den Anteilinhabern des übertragenden OGAW eine aktuelle Fassung des Kundeninformationsdokuments des übernehmenden OGAW gemäß Paragraph 133, zu dem in Paragraph 120, Absatz 6, angegebenen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Werden aufgrund der vorgeschlagenen Verschmelzung Änderungen am Kundeninformationsdokument für die Anleger des übernehmenden OGAW vorgenommen, so ist das geänderte Kundeninformationsdokument den Anteilinhabern des übernehmenden OGAW gemäß Paragraph 133, zu dem in Paragraph 120, Absatz 6, angegebenen Zeitpunkt zu übermitteln.
  7. (7)Absatz 7Ein in Österreich bewilligter OGAW hat den Anlegern in Österreich sämtliche Unterlagen und Informationen gemäß diesem Hauptstück jedenfalls in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf einen in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW gilt § 142.Ein in Österreich bewilligter OGAW hat den Anlegern in Österreich sämtliche Unterlagen und Informationen gemäß diesem Hauptstück jedenfalls in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf einen in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW gilt Paragraph 142,
  8. (8)Absatz 8Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 bereitgestellt und auf ihrer Website veröffentlicht, gelten die Vorgaben gemäß Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1, Abs. 5 und Abs. 6 als erfüllt. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Basisinformationsdokument beschriebene Form zu befolgen ist.Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 bereitgestellt und auf ihrer Website veröffentlicht, gelten die Vorgaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2,, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5 und Absatz 6, als erfüllt. Absatz 4, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Basisinformationsdokument beschriebene Form zu befolgen ist.
  9. (9)Absatz 9Die Informationen gemäß § 137 Abs. 1 haben für die Zwecke des § 137 Abs. 3a die nachstehenden Anforderungen zu erfüllen:Die Informationen gemäß Paragraph 137, Absatz eins, haben für die Zwecke des Paragraph 137, Absatz 3 a, die nachstehenden Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSie sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 82b Abs. 6 der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;Sie sind in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 82 b, Absatz 6, der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;
    2. 2.Ziffer 2sie haben die folgenden Metadaten zu enthalten:
      1. a)Litera aalle Namen des OGAW, auf den sich die Informationen beziehen;
      2. b)Litera bdie Rechtsträgerkennung des OGAW gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;die Rechtsträgerkennung des OGAW gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;
      3. c)Litera cdie Größenklasse des OGAW gemäß Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;die Größenklasse des OGAW gemäß Artikel 7 Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859;
      4. d)Litera ddie Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859;
      5. e)Litera eeine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  10. (10)Absatz 10Für die Zwecke des Abs. 9 Z 2 lit. b sind OGAW verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.Für die Zwecke des Absatz 9, Ziffer 2, Litera b, sind OGAW verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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