§ 137 InvFG 2011 Information an die FMA

InvFG 2011 - Investmentfondsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026
  1. (1)Absatz einsEin in Österreich bewilligter OGAW hat der FMA
    1. 1.Ziffer einsdas KID und alle Änderungen desselben,
    2. 2.Ziffer 2den Prospekt des OGAW und dessen Änderungen und
    3. 3.Ziffer 3die Rechenschaftsberichte, Halbjahresberichte und im Falle der Abwicklung die Abwicklungsberichte sowie den Prüfbericht des OGAW
    zu übermitteln. Die in Z 1 und 2 genannten Unterlagen sind der FMA im Wege der Meldestelle (§ 23 KMG 2019) gemäß § 129 Abs. 2 zu übermitteln. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft hat der OGAW die Unterlagen gemäß Z 1 bis 3 auch diesen Behörden zu Verfügung zu stellen.zu übermitteln. Die in Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen sind der FMA im Wege der Meldestelle (Paragraph 23, KMG 2019) gemäß Paragraph 129, Absatz 2, zu übermitteln. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates der Verwaltungsgesellschaft hat der OGAW die Unterlagen gemäß Ziffer eins bis 3 auch diesen Behörden zu Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Unterlagen hat der in Österreich bewilligte Feeder-OGAW der FMA den Prospekt, das in § 134 genannte KID einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte des Master-OGAW innerhalb der Fristen des Abs. 3 in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Unterlagen hat der in Österreich bewilligte Feeder-OGAW der FMA den Prospekt, das in Paragraph 134, genannte KID einschließlich jeder einschlägigen Änderung sowie die Rechenschaftsberichte und Halbjahresberichte des Master-OGAW innerhalb der Fristen des Absatz 3, in deutscher oder englischer Sprache oder sonst entsprechend dem Sprachenregime gemäß Artikel 27, der Verordnung (EU) 2017/1129 zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Der geprüfte Rechenschaftsbericht und der Prüfbericht über den Rechenschaftsbericht oder im Falle der Abwicklung der Abwicklungsbericht und der Prüfbericht über den Abwicklungsbericht sind von der Verwaltungsgesellschaft längstens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres des OGAW der FMA vorzulegen. Der Halbjahresbericht ist der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes vorzulegen.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Informationen gemäß Abs. 1 sind der FMA als ESAP-Sammelstelle jedoch jedenfalls gleichzeitig mit deren Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) zu übermitteln. Die Informationen sind selbst dann spätestens gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA zu übermitteln, wenn dies zu einer Unterschreitung der unter Abs. 3 angeführten Fristen führt. Die FMA fungiert betreffend diese Informationen als Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die Informationen gemäß Absatz eins, sind der FMA als ESAP-Sammelstelle jedoch jedenfalls gleichzeitig mit deren Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point – ESAP) zu übermitteln. Die Informationen sind selbst dann spätestens gleichzeitig mit deren Veröffentlichung an die FMA zu übermitteln, wenn dies zu einer Unterschreitung der unter Absatz 3, angeführten Fristen führt. Die FMA fungiert betreffend diese Informationen als Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit diesen Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  5. (3b)Absatz 3 bDie FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 3a durch Verordnung, nach Maßgabe von Abs. 138 Abs. 9 ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 3 a, durch Verordnung, nach Maßgabe von Absatz 138, Absatz 9, ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint.
  6. (4)Absatz 4Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 erstellt, ist kein Kundeninformationsdokument gemäß Abs. 1 und 2 zu übermitteln und gemäß Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.Hat die Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls Investmentgesellschaft ein Basisinformationsblatt im Sinne der Verordnung (EU) Nummer 1286/2014 erstellt, ist kein Kundeninformationsdokument gemäß Absatz eins und 2 zu übermitteln und gemäß Absatz eins, zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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