§ 2 IGDV 2018 Praxistätigkeiten

IGDV 2018 - Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Eine Tätigkeit ist als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Gebieten bzw. gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b des Ingenieurgesetzes 2017 anzurechnen, wenn das bis zur Reife- und Diplomprüfung erworbene Wissen angewandt und mit persönlichen Berufserfahrungen verknüpft wird.Eine Tätigkeit ist als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Gebieten bzw. gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b, oder Ziffer 3, Litera b, des Ingenieurgesetzes 2017 anzurechnen, wenn das bis zur Reife- und Diplomprüfung erworbene Wissen angewandt und mit persönlichen Berufserfahrungen verknüpft wird.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens ist ein wesentlicher Teil des Anwendungs- und Berufsbereiches einer der in § 1 genannten Fachrichtungen durch nachstehend aufgelistete Praxistätigkeiten auf land- und forstwirtschaftlichem oder umweltbezogenem Gebiet nachzuweisen.Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens ist ein wesentlicher Teil des Anwendungs- und Berufsbereiches einer der in Paragraph eins, genannten Fachrichtungen durch nachstehend aufgelistete Praxistätigkeiten auf land- und forstwirtschaftlichem oder umweltbezogenem Gebiet nachzuweisen.

Arbeitsbereiche

Praxistätigkeiten

Forschung und Entwicklung

  • Strichaufzählung
In Kraft seit 19.06.2018 bis 31.12.9999
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