§ 4 IGDV 2018 Kostenersatz

IGDV 2018 - Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Erwachsen den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit Fahrtkosten, so sind diese gemäß § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, von der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird. Erwachsen den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit Fahrtkosten, so sind diese gemäß Paragraph 7, Absatz 4, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, von der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im Paragraph 10, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.

In Kraft seit 19.06.2018 bis 31.12.9999
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