§ 1 IGDV 2018 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und berufsbildende höhere Schulen mit umweltbezogenem Ausbildungszweig

IGDV 2018 - Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Ingenieurgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 23/2017, sind die im § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2004 und in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 angeführten LehranstaltenHöhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Ingenieurgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,, sind die im Paragraph 11, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2004, und in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, angeführten Lehranstalten
    1. 1.Ziffer einsHöheren Lehranstalten für Landwirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau,
    3. 3.Ziffer 3Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung,
    4. 4.Ziffer 4Höhere Lehranstalt für Gartenbau,
    5. 5.Ziffer 5Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
    6. 6.Ziffer 6Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft,
    7. 7.Ziffer 7Höheren Lehranstalten für Landwirtschaft und Ernährung,
    8. 8.Ziffer 8Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie,
    9. 9.Ziffer 9Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement und
    10. 10.Ziffer 10Sonderformen der in Z 1 bis 9 genannten Lehranstalten.Sonderformen der in Ziffer eins bis 9 genannten Lehranstalten.
  2. (2)Absatz 2,Berufsbildende höhere Schulen mit umweltbezogenem Ausbildungszweig im Sinne des § 2 Z 1 lit. a des Ingenieurgesetzes 2017 sind dieBerufsbildende höhere Schulen mit umweltbezogenem Ausbildungszweig im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, des Ingenieurgesetzes 2017 sind die
    1. 1.Ziffer einsHöhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Umwelt und Wirtschaft und die
    2. 2.Ziffer 2Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Wasser- und Kommunalwirtschaft.
In Kraft seit 19.06.2018 bis 31.12.9999
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