Gesamte Rechtsvorschrift IGDV 2018

Ingenieurgesetz-Durchführungsverordnung 2018

IGDV 2018
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 IGDV 2018 Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten und berufsbildende höhere Schulen mit umweltbezogenem Ausbildungszweig


  1. (1)Absatz eins,Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 3 Abs. 2 des Ingenieurgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 23/2017, sind die im § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966 in der Fassung BGBl. Nr. 328/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2004 und in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2016 angeführten LehranstaltenHöhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Ingenieurgesetzes 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2017,, sind die im Paragraph 11, Absatz eins, des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2004, und in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, angeführten Lehranstalten
    1. 1.Ziffer einsHöheren Lehranstalten für Landwirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau,
    3. 3.Ziffer 3Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung,
    4. 4.Ziffer 4Höhere Lehranstalt für Gartenbau,
    5. 5.Ziffer 5Höhere Lehranstalt für Landtechnik,
    6. 6.Ziffer 6Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft,
    7. 7.Ziffer 7Höheren Lehranstalten für Landwirtschaft und Ernährung,
    8. 8.Ziffer 8Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie,
    9. 9.Ziffer 9Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement und
    10. 10.Ziffer 10Sonderformen der in Z 1 bis 9 genannten Lehranstalten.Sonderformen der in Ziffer eins bis 9 genannten Lehranstalten.
  2. (2)Absatz 2,Berufsbildende höhere Schulen mit umweltbezogenem Ausbildungszweig im Sinne des § 2 Z 1 lit. a des Ingenieurgesetzes 2017 sind dieBerufsbildende höhere Schulen mit umweltbezogenem Ausbildungszweig im Sinne des Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, des Ingenieurgesetzes 2017 sind die
    1. 1.Ziffer einsHöhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Umwelt und Wirtschaft und die
    2. 2.Ziffer 2Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe – Fachrichtung Wasser- und Kommunalwirtschaft.

§ 2 IGDV 2018 Praxistätigkeiten


  1. (1)Absatz eins,Eine Tätigkeit ist als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Gebieten bzw. gemäß § 2 Z 1 lit. b, Z 2 lit. b oder Z 3 lit. b des Ingenieurgesetzes 2017 anzurechnen, wenn das bis zur Reife- und Diplomprüfung erworbene Wissen angewandt und mit persönlichen Berufserfahrungen verknüpft wird.Eine Tätigkeit ist als Praxistätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichen oder umweltbezogenen Gebieten bzw. gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, Litera b, oder Ziffer 3, Litera b, des Ingenieurgesetzes 2017 anzurechnen, wenn das bis zur Reife- und Diplomprüfung erworbene Wissen angewandt und mit persönlichen Berufserfahrungen verknüpft wird.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens ist ein wesentlicher Teil des Anwendungs- und Berufsbereiches einer der in § 1 genannten Fachrichtungen durch nachstehend aufgelistete Praxistätigkeiten auf land- und forstwirtschaftlichem oder umweltbezogenem Gebiet nachzuweisen.Im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens ist ein wesentlicher Teil des Anwendungs- und Berufsbereiches einer der in Paragraph eins, genannten Fachrichtungen durch nachstehend aufgelistete Praxistätigkeiten auf land- und forstwirtschaftlichem oder umweltbezogenem Gebiet nachzuweisen.

Arbeitsbereiche

Praxistätigkeiten

Forschung und Entwicklung

  • Strichaufzählung

§ 3 IGDV 2018 Zertifizierungstaxe


Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Zertifizierungstaxe in Höhe eines Zehntels des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG 1956, auf jeweils den nächsthöheren Zehnerbetrag gerundet, zu entrichten. 50% der Zertifizierungstaxe sind zu gleichen Teilen als Funktionsentschädigungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 des Ingenieurgesetzes 2017 auf die beiden Mitglieder der Zertifizierungskommission aufzuteilen. 45% der Zertifizierungstaxe dienen der Deckung des Aufwandes der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik inklusive des Kostenersatzes gemäß § 4. 5% der Zertifizierungstaxe sind für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements rückzustellen. Die Einhebung der Zertifizierungstaxe, die Bezahlung der Funktionsentschädigungen und die Bildung der Rückstellungen für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements obliegen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Zertifizierungstaxe in Höhe eines Zehntels des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG 1956, auf jeweils den nächsthöheren Zehnerbetrag gerundet, zu entrichten. 50% der Zertifizierungstaxe sind zu gleichen Teilen als Funktionsentschädigungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5, des Ingenieurgesetzes 2017 auf die beiden Mitglieder der Zertifizierungskommission aufzuteilen. 45% der Zertifizierungstaxe dienen der Deckung des Aufwandes der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik inklusive des Kostenersatzes gemäß Paragraph 4, 5% der Zertifizierungstaxe sind für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements rückzustellen. Die Einhebung der Zertifizierungstaxe, die Bezahlung der Funktionsentschädigungen und die Bildung der Rückstellungen für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements obliegen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik.

§ 4 IGDV 2018 Kostenersatz


Erwachsen den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit Fahrtkosten, so sind diese gemäß § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, von der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird. Erwachsen den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit Fahrtkosten, so sind diese gemäß Paragraph 7, Absatz 4, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, von der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im Paragraph 10, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.

§ 5 IGDV 2018 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2006 erlassen werden, BGBl. II Nr. 362/2006, außer Kraft. Auf Verfahren über Anträge auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, die bis zum Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes 2017 im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind, ist die letztgenannte Verordnung jedoch weiterhin anzuwenden.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2006 erlassen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2006,, außer Kraft. Auf Verfahren über Anträge auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,, die bis zum Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes 2017 im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind, ist die letztgenannte Verordnung jedoch weiterhin anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten