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Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Zertifizierungstaxe in Höhe eines Zehntels des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG 1956, auf jeweils den nächsthöheren Zehnerbetrag gerundet, zu entrichten. 50% der Zertifizierungstaxe sind zu gleichen Teilen als Funktionsentschädigungen gemäß § 6 Abs. 3 Z 5 des Ingenieurgesetzes 2017 auf die beiden Mitglieder der Zertifizierungskommission aufzuteilen. 45% der Zertifizierungstaxe dienen der Deckung des Aufwandes der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik inklusive des Kostenersatzes gemäß § 4. 5% der Zertifizierungstaxe sind für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements rückzustellen. Die Einhebung der Zertifizierungstaxe, die Bezahlung der Funktionsentschädigungen und die Bildung der Rückstellungen für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements obliegen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik. Der Antragsteller/die Antragstellerin hat zur Deckung der Zertifizierungskosten eine Zertifizierungstaxe in Höhe eines Zehntels des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, GehG 1956, auf jeweils den nächsthöheren Zehnerbetrag gerundet, zu entrichten. 50% der Zertifizierungstaxe sind zu gleichen Teilen als Funktionsentschädigungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 5, des Ingenieurgesetzes 2017 auf die beiden Mitglieder der Zertifizierungskommission aufzuteilen. 45% der Zertifizierungstaxe dienen der Deckung des Aufwandes der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik inklusive des Kostenersatzes gemäß Paragraph 4, 5% der Zertifizierungstaxe sind für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements rückzustellen. Die Einhebung der Zertifizierungstaxe, die Bezahlung der Funktionsentschädigungen und die Bildung der Rückstellungen für Maßnahmen des übergeordneten Qualitätsmanagements obliegen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik.
Erwachsen den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit Fahrtkosten, so sind diese gemäß § 7 Abs. 4 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, von der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird. Erwachsen den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen auf Grund ihrer Tätigkeit Fahrtkosten, so sind diese gemäß Paragraph 7, Absatz 4, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, von der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik zu ersetzen. Wenn die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere wegen der Fahrplangestaltung, unzumutbar ist oder durch die Benützung eines privaten Kraftfahrzeuges eine sonst erforderliche Übernachtung vermieden werden kann, sind den Fachexperten bzw. Fachexpertinnen anstelle der Kosten für die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels die Kosten für die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges unter Zugrundelegung der im Paragraph 10, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, vorgesehenen Entschädigungen zu ersetzen, wenn dies beansprucht wird.