Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2006 erlassen werden, BGBl. II Nr. 362/2006, außer Kraft. Auf Verfahren über Anträge auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2006, BGBl. I Nr. 120/2006, die bis zum Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes 2017 im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind, ist die letztgenannte Verordnung jedoch weiterhin anzuwenden.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der Durchführungsbestimmungen zum Ingenieurgesetz 2006 erlassen werden, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2006,, außer Kraft. Auf Verfahren über Anträge auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ gemäß dem Ingenieurgesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2006,, die bis zum Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes 2017 im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eingelangt sind, ist die letztgenannte Verordnung jedoch weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 19.06.2018 bis 31.12.9999
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