§ 8 HPAI-BV Verbringungen von Erzeugnissen

HPAI-BV - HPAI-Bekämpfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 7 Abs. 1, wenn diese TiereIn der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 7, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. 1.Ziffer einsaußerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
    2. 2.Ziffer 2außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. 3.Ziffer 3außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
  2. (2)Absatz 2,In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 7 Abs. 1, wenn diese TiereIn der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 7, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. 1.Ziffer einsaußerhalb der Überwachungszone gehalten wurden,
    2. 2.Ziffer 2außerhalb der Überwachungszone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. 3.Ziffer 3außerhalb der Überwachungszone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
In Kraft seit 22.10.2024 bis 31.12.9999
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