§ 1 HPAI-BV Allgemeines

HPAI-BV - HPAI-Bekämpfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI).
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich des in Abs. 1 genannten Zieles dient diese Verordnung auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018, S. 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 224 vom 24.06.2021, S. 42 inklusive der einschlägigen darauf basierenden Rechtsakten der Europäischen Union insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020, S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. Nr. 247 vom 13.07.2021, S. 50.Hinsichtlich des in Absatz eins, genannten Zieles dient diese Verordnung auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, Amtsblatt Nummer L 272 vom 31.10.2018, Seite 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 224 vom 24.06.2021, Seite 42 inklusive der einschlägigen darauf basierenden Rechtsakten der Europäischen Union insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020, Seite 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. Nr. 247 vom 13.07.2021, S. 50.
In Kraft seit 22.10.2024 bis 31.12.9999
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