Gesamte Rechtsvorschrift HPAI-BV

HPAI-Bekämpfungsverordnung

HPAI-BV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 HPAI-BV Allgemeines


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI).
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich des in Abs. 1 genannten Zieles dient diese Verordnung auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018, S. 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 224 vom 24.06.2021, S. 42 inklusive der einschlägigen darauf basierenden Rechtsakten der Europäischen Union insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020, S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. Nr. 247 vom 13.07.2021, S. 50.Hinsichtlich des in Absatz eins, genannten Zieles dient diese Verordnung auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016, S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629, Amtsblatt Nummer L 272 vom 31.10.2018, Seite 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 224 vom 24.06.2021, Seite 42 inklusive der einschlägigen darauf basierenden Rechtsakten der Europäischen Union insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, Amtsblatt Nummer L 174 vom 03.06.2020, Seite 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. Nr. 247 vom 13.07.2021, S. 50.

§ 2 HPAI-BV Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsTier gelisteter Art: Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Hochpathogene Aviäre Influenza gelisteten Arten.Tier gelisteter Art: Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Hochpathogene Aviäre Influenza gelisteten Arten.
    2. 2.Ziffer 2Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.

§ 3 HPAI-BV Hochpathogene Aviäre Influenza


Sperrzone

Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten Gebiete zur Sperrzone, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzone.

§ 4 HPAI-BV Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von toten Tieren


  1. (1)Absatz eins,Verbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für diese Zwecke zugelassen wurde. Die Anlage muss sichVerbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, für diese Zwecke zugelassen wurde. Die Anlage muss sich
    1. 1.Ziffer einsin Österreich befinden oder,
    2. 2.Ziffer 2wenn die Verarbeitung und Beseitigung in Österreich nicht möglich ist, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union befinden. In diesem Fall muss die Verbringung im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 48 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgen.wenn die Verarbeitung und Beseitigung in Österreich nicht möglich ist, in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union befinden. In diesem Fall muss die Verbringung im Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 48, Absatz eins und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Transportmittel für Verbringungen toter gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.Transportmittel für Verbringungen toter gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Artikel 24, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.

§ 5 HPAI-BV Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von lebenden Tieren und deren Erzeugnissen


Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen. Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Artikel 24, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen.

§ 6 HPAI-BV Maßnahmen in einer Sperrzone – Betriebe in Sperrzonen


  1. (1)Absatz eins,In Betrieben der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen:
    1. 1.Ziffer einsTiere gelisteter Arten sind von Tieren nicht gelisteter Arten und von wild lebenden Tieren abzusondern.
    2. 2.Ziffer 2Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat jeglichen wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten, der Mortalität sowie der Morbidität unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
    3. 3.Ziffer 3Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, geeignete Desinfektionsmittel anzuwenden.
    4. 4.Ziffer 4Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
      1. a)Litera aPersonen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten oder deren Erzeugnissen in Berührung kommen, geeignete Maßnahmen treffen, um das Risiko der Übertragung der HPAI auf ein Minimum zu reduzieren und
      2. b)Litera bdie Anzahl der Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen, auf ein erforderliches Ausmaß reduziert wird.
    5. 5.Ziffer 5Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Besucherinnen und Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat diese Aufzeichnungen der Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

§ 7 HPAI-BV Verbote in der Sperrzone


  1. (1)Absatz eins,Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Sperrzonen verboten:
    1. 1.Ziffer einsVerbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
    2. 2.Ziffer 2Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone,
    3. 3.Ziffer 3Aufstockung von Wild gelisteter Arten,
    4. 4.Ziffer 4Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten,
    5. 5.Ziffer 5Verbringung von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone
    6. 6.Ziffer 6Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
    7. 7.Ziffer 7Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
    8. 8.Ziffer 8Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
    9. 9.Ziffer 9Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone sowie
    10. 10.Ziffer 10Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone.
  2. (2)Absatz 2,Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten unbeschadet der durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Art. 28, 43 und 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.Die Verbote gemäß Absatz eins, gelten unbeschadet der durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Artikel 28, 43 und 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
  3. (3)Absatz 3,Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten unbeschadet Abs. 4 ausgenommen:Folgende Erzeugnisse sind von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten unbeschadet Absatz 4, ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsErzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Ware gelten,Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Ware gelten,
    2. 2.Ziffer 2Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden,Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden,
    3. 3.Ziffer 3Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des Überwachungszeitraumes von 21 Tagen für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraumes – rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde – gewonnen oder erzeugt wurden sowie
    4. 4.Ziffer 4Folgeprodukte.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 sind die in Abs. 3 genannten Erzeugnisse nicht von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen, wennAbweichend von Absatz 3, sind die in Absatz 3, genannten Erzeugnisse nicht von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind, oder
    2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde dies aufgrund von epidemiologischen Nachweisen, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann, anordnet.

§ 8 HPAI-BV Verbringungen von Erzeugnissen


  1. (1)Absatz eins,In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 7 Abs. 1, wenn diese TiereIn der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 7, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. 1.Ziffer einsaußerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
    2. 2.Ziffer 2außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. 3.Ziffer 3außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
  2. (2)Absatz 2,In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 7 Abs. 1, wenn diese TiereIn der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des Paragraph 7, Absatz eins,, wenn diese Tiere
    1. 1.Ziffer einsaußerhalb der Überwachungszone gehalten wurden,
    2. 2.Ziffer 2außerhalb der Überwachungszone gehalten und geschlachtet wurden oder
    3. 3.Ziffer 3außerhalb der Überwachungszone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.

§ 9 HPAI-BV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

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