§ 7 HPAI-BV Verbote in der Sperrzone

HPAI-BV - HPAI-Bekämpfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Sperrzonen verboten:
    1. 1.Ziffer einsVerbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
    2. 2.Ziffer 2Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone,
    3. 3.Ziffer 3Aufstockung von Wild gelisteter Arten,
    4. 4.Ziffer 4Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten,
    5. 5.Ziffer 5Verbringung von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone
    6. 6.Ziffer 6Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
    7. 7.Ziffer 7Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
    8. 8.Ziffer 8Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
    9. 9.Ziffer 9Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone sowie
    10. 10.Ziffer 10Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone.
  2. (2)Absatz 2,Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten unbeschadet der durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Art. 28, 43 und 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.Die Verbote gemäß Absatz eins, gelten unbeschadet der durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Artikel 28, 43 und 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
  3. (3)Absatz 3,Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten unbeschadet Abs. 4 ausgenommen:Folgende Erzeugnisse sind von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten unbeschadet Absatz 4, ausgenommen:
    1. 1.Ziffer einsErzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Ware gelten,Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Ware gelten,
    2. 2.Ziffer 2Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden,Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang römisch sieben der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden,
    3. 3.Ziffer 3Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des Überwachungszeitraumes von 21 Tagen für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraumes – rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde – gewonnen oder erzeugt wurden sowie
    4. 4.Ziffer 4Folgeprodukte.
  4. (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 3 sind die in Abs. 3 genannten Erzeugnisse nicht von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen, wennAbweichend von Absatz 3, sind die in Absatz 3, genannten Erzeugnisse nicht von den in Absatz eins, vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind, oder
    2. 2.Ziffer 2die Bezirksverwaltungsbehörde dies aufgrund von epidemiologischen Nachweisen, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann, anordnet.
In Kraft seit 22.10.2024 bis 31.12.9999
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