§ 2 HPAI-BV Begriffsbestimmungen

HPAI-BV - HPAI-Bekämpfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsTier gelisteter Art: Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Hochpathogene Aviäre Influenza gelisteten Arten.Tier gelisteter Art: Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, für die Hochpathogene Aviäre Influenza gelisteten Arten.
    2. 2.Ziffer 2Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
In Kraft seit 22.10.2024 bis 31.12.9999
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