Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bei Hitze auch auf auswärtigen Arbeitsstellen Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Für persönliche Schutzausrüstung gilt der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Schutzkleidung im Sinn des § 16 Abs. 2 Z 7 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, gegen natürliche UV-Strahlung zur Verfügung stellen, die den Körper ausreichend bedeckt, wie zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie, und dafür sorgen, dass diese getragen werden. Die Geltung der PSA-V bleibt unberührt.Für persönliche Schutzausrüstung gilt der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Schutzkleidung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,, gegen natürliche UV-Strahlung zur Verfügung stellen, die den Körper ausreichend bedeckt, wie zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie, und dafür sorgen, dass diese getragen werden. Die Geltung der PSA-V bleibt unberührt.
(3)Absatz 3,Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Erforderlichenfalls ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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