§ 7 Hitze-V Information und Unterweisung

Hitze-V - Hitzeschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 12 und § 14 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf: Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 12 und Paragraph 14, ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

  1. 1.Ziffer einspotenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
  2. 2.Ziffer 2Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
  3. 3.Ziffer 3Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
  4. 4.Ziffer 4Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und,
  5. 5.Ziffer 5Möglichkeit einer Untersuchung nach § 5 Abs. 1 Z 7 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997.Möglichkeit einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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