§ 3 Hitze-V Ermittlung und Beurteilung der Gefahren

Hitze-V - Hitzeschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 ASchG die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arbeiten im Freien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, zu ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 4, ASchG die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arbeiten im Freien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, zu ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsAusmaß der Belastung durch Hitze und UV-Strahlung entsprechend UV-Index,
  2. 2.Ziffer 2Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Hitze und UV-Strahlung,
  3. 3.Ziffer 3Arbeitsschwere
    1. a.Litera aleichte Arbeiten, zB leichte Handarbeit mit kleinen Handwerkzeugen bzw. Maschinen mit geringer Leistung, leichte Montagetätigkeiten,
    2. b.Litera bmittelschwere Arbeiten, zB anhaltende Hand- und Armarbeiten wie Einschlagen von Nägeln oder,
    3. c.Litera cschwere Arbeiten, zB Tragen von schwerem Material, Graben,
  4. 4.Ziffer 4tätigkeitstypische zusätzliche Wärmequellen oder Wärmebelastungen wie direkte oder reflektierende Sonneneinstrahlung, Arbeitsmittel, durch Sonneneinstrahlung erwärmte Oberflächen, Asphaltier- oder Flämmarbeiten, Hitzestau auf Arbeitsplätzen mit geringer oder keiner Luftbewegung (zB Baugrube, Schacht, Künette, Windschott),
  5. 5.Ziffer 5Belastung durch bodennahes Ozon,
  6. 6.Ziffer 6Ausgestaltung der erforderlichen Kleidung oder persönlichen Schutzausrüstung,
  7. 7.Ziffer 7Stand der Technik, zB wissenschaftliche Erkenntnisse, Normen,
  8. 8.Ziffer 8mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  9. 9.Ziffer 9mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zB aufgrund des Alters, körperlicher Konstitution, Schwangerschaft, bekannter Vorerkrankungen,
  10. 10.Ziffer 10eine mögliche Erhöhung der UV-Belastung durch Oberflächenreflexion, zB bei Arbeiten mit Metallblechen oder Glasflächen,
  11. 11.Ziffer 11Akklimatisierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder,
  12. 12.Ziffer 12besondere Gefahren aufgrund von Hitzewellen, zB zunehmende Erschöpfung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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