Gesamte Rechtsvorschrift Hitze-V

Hitzeschutzverordnung

Hitze-V
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 Hitze-V Geltungsbereich


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.Diese Verordnung gilt für Arbeiten, die im Freien in Arbeitsstätten, im Freien auf Baustellen und im Freien auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, verrichtet werden und bei denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Hitze oder natürlicher UV-Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
  2. (2)Absatz 2,Arbeiten von kurzer Dauer sind ausgenommen.

§ 2 Hitze-V Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Unter Hitze im Sinne dieser Verordnung ist die Hitze zu verstehen, die durch die Sonneneinstrahlung entsteht.
  2. (2)Absatz 2,Unter natürlicher UV-Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist natürliche UV-Strahlung zu verstehen, die bei Hitze gemäß § 2 Abs. 1 auftreten kann.Unter natürlicher UV-Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist natürliche UV-Strahlung zu verstehen, die bei Hitze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auftreten kann.
  3. (3)Absatz 3,Der UV-Index der Weltgesundheitsorganisation beschreibt den am Boden erwarteten Tagesspitzenwert der sonnenbrandwirksamen UV-Strahlung. Je höher der UV-Index, desto höher ist die UV-Belastung und desto kürzer ist die Zeitdauer bis ein UV-induzierter Schaden bei Exposition eintritt.

§ 3 Hitze-V Ermittlung und Beurteilung der Gefahren


Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß § 4 ASchG die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arbeiten im Freien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, zu ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß Paragraph 4, ASchG die Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welchen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Arbeiten im Freien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, zu ermitteln und beurteilen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

  1. 1.Ziffer einsAusmaß der Belastung durch Hitze und UV-Strahlung entsprechend UV-Index,
  2. 2.Ziffer 2Dauer der Exposition der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber Hitze und UV-Strahlung,
  3. 3.Ziffer 3Arbeitsschwere
    1. a.Litera aleichte Arbeiten, zB leichte Handarbeit mit kleinen Handwerkzeugen bzw. Maschinen mit geringer Leistung, leichte Montagetätigkeiten,
    2. b.Litera bmittelschwere Arbeiten, zB anhaltende Hand- und Armarbeiten wie Einschlagen von Nägeln oder,
    3. c.Litera cschwere Arbeiten, zB Tragen von schwerem Material, Graben,
  4. 4.Ziffer 4tätigkeitstypische zusätzliche Wärmequellen oder Wärmebelastungen wie direkte oder reflektierende Sonneneinstrahlung, Arbeitsmittel, durch Sonneneinstrahlung erwärmte Oberflächen, Asphaltier- oder Flämmarbeiten, Hitzestau auf Arbeitsplätzen mit geringer oder keiner Luftbewegung (zB Baugrube, Schacht, Künette, Windschott),
  5. 5.Ziffer 5Belastung durch bodennahes Ozon,
  6. 6.Ziffer 6Ausgestaltung der erforderlichen Kleidung oder persönlichen Schutzausrüstung,
  7. 7.Ziffer 7Stand der Technik, zB wissenschaftliche Erkenntnisse, Normen,
  8. 8.Ziffer 8mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  9. 9.Ziffer 9mögliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zB aufgrund des Alters, körperlicher Konstitution, Schwangerschaft, bekannter Vorerkrankungen,
  10. 10.Ziffer 10eine mögliche Erhöhung der UV-Belastung durch Oberflächenreflexion, zB bei Arbeiten mit Metallblechen oder Glasflächen,
  11. 11.Ziffer 11Akklimatisierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder,
  12. 12.Ziffer 12besondere Gefahren aufgrund von Hitzewellen, zB zunehmende Erschöpfung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

§ 4 Hitze-V Festlegung von Maßnahmen


  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung nach § 3 geeignete Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz gemäß § 4 Abs. 3 ASchG festzulegen, insbesondereArbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung nach Paragraph 3, geeignete Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ASchG festzulegen, insbesondere
    1. 1.Ziffer einsMaßnahmenprogramm zum Schutz vor Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welches unter Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (§ 7 ASchG) vorsieht:Maßnahmenprogramm zum Schutz vor Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung, welches unter Anwendung der Grundsätze der Gefahrenverhütung (Paragraph 7, ASchG) vorsieht:
      1. a.Litera aMaßnahmen zur Gefahrenvermeidung, zB Verlagerung der Arbeitszeit, Reduzierung der Arbeitsschwere,
      2. b.Litera btechnische Maßnahmen, zB Beschattung der Arbeitsplätze, Wasservernebelung und Besprühen, Duschgelegenheiten,
      3. c.Litera corganisatorische Maßnahmen, zB Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten, Akklimatisierung oder,
      4. d.Litera dpersönliche Maßnahmen, zB leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung, Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), kühlende Kleidung, ausreichend trinken,
    2. 2.Ziffer 2Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung, zB Hitzekrämpfe, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufprobleme, Kollaps, Hitzeschlag.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Festlegung der Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest in dem in § 13 ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen.Bei der Festlegung der Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zumindest in dem in Paragraph 13, ASchG vorgesehenen Ausmaß zu beteiligen.
  3. (3)Absatz 3,Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Arbeitsinspektorate elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, müssen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Arbeitsinspektorate elektronisch oder in Papierform einsehbar sein.
  4. (4)Absatz 4,Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 sind umzusetzen, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist.Die Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, sind umzusetzen, wenn die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung mindestens der Stufe 2 (Vorsicht, gelb) ausweist.
  5. (5)Absatz 5,Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Maßnahmen gegen Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung zusammenzuarbeiten, insbesondere hat eine Koordination zu Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Abs. 1 zu erfolgen.Werden in einer Arbeitsstätte, auf einer Baustelle oder einer auswärtigen Arbeitsstelle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beschäftigt, so haben die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der Durchführung der Maßnahmen gegen Gefahren durch Hitze und natürliche UV-Strahlung zusammenzuarbeiten, insbesondere hat eine Koordination zu Maßnahmen zum Hitze- und UV-Schutz nach Absatz eins, zu erfolgen.

§ 5 Hitze-V Besondere Schutzmaßnahmen


  1. (1)Absatz eins,Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist bei Hitze auch auf auswärtigen Arbeitsstellen Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies, alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Für persönliche Schutzausrüstung gilt der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Schutzkleidung im Sinn des § 16 Abs. 2 Z 7 der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, BGBl. II Nr. 77/2014, gegen natürliche UV-Strahlung zur Verfügung stellen, die den Körper ausreichend bedeckt, wie zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie, und dafür sorgen, dass diese getragen werden. Die Geltung der PSA-V bleibt unberührt.Für persönliche Schutzausrüstung gilt der Vorrang von Kopfschutz mit UV-Schutzfunktion und UV-Schutzkleidung vor Hautschutz (Sonnenschutzcreme). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Schutzkleidung im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, der Verordnung Persönliche Schutzausrüstung – PSA-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,, gegen natürliche UV-Strahlung zur Verfügung stellen, die den Körper ausreichend bedeckt, wie zumindest T-Shirts mit UV-Schutzfunktion bis zur Mitte des Oberarms und Hosen mit UV-Schutzfunktion bis zum Knie, und dafür sorgen, dass diese getragen werden. Die Geltung der PSA-V bleibt unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Für Aufenthaltsräume in Containern oder ähnlichen Einrichtungen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sind alle Maßnahmen auszuschöpfen, damit eine übermäßige Erwärmung nicht eintritt. Erforderlichenfalls ist für eine ausreichende Kühlung zu sorgen.

§ 6 Hitze-V Arbeiten in Arbeitsmitteln im Freien


  1. (1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Krankabinen ausreichend gekühlt werden können (Kühlgerät).
  2. (2)Absatz 2,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen in Tagbauen und auf Baustellen nur selbstfahrende Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, deren Fahrzeugkabinen mit einer Klimatisierung ausgestattet sind. Dies gilt auch für auswärtige Arbeitsstellen mit ähnlichen Bedingungen.

§ 7 Hitze-V Information und Unterweisung


Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 12 und § 14 ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf: Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 12 und Paragraph 14, ASchG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:

  1. 1.Ziffer einspotenzielle Gefahren für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Hitze und natürlicher UV-Strahlung ausgehen,
  2. 2.Ziffer 2Erkennen von hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigungen,
  3. 3.Ziffer 3Zugang zur aktuellen Hitzewarnung und zum aktuellen UV-Index sowie Bedeutung der Informationen,
  4. 4.Ziffer 4Schutzmaßnahmen gegen Hitze und natürliche UV-Strahlung und,
  5. 5.Ziffer 5Möglichkeit einer Untersuchung nach § 5 Abs. 1 Z 7 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, BGBl. II Nr. 27/1997.Möglichkeit einer Untersuchung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – VGÜ, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 1997,.

§ 8 Hitze-V Geltende Strafbestimmungen


Übertretungen der Bestimmungen dieser Verordnung sind wie folgt strafbar:

  1. 1.Ziffer eins§ 3 nach § 130 Abs. 1 Z 5 ASchG,Paragraph 3, nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 5, ASchG,
  2. 2.Ziffer 2§ 4 Abs. 1 und Abs. 4 nach § 130 Abs. 1 Z 6 ASchG,Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 4, nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 6, ASchG,
  3. 3.Ziffer 3§ 4 Abs. 2, Abs. 3 und § 7 nach § 130 Abs. 1 Z 11 ASchG,Paragraph 4, Absatz 2,, Absatz 3 und Paragraph 7, nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, ASchG,
  4. 4.Ziffer 4§ 4 Abs. 5 nach § 130 Abs. 1 Z 10 ASchG,Paragraph 4, Absatz 5, nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 10, ASchG,
  5. 5.Ziffer 5§ 5 Abs. 1, § 6 und § 9 Abs. 3 zweiter Satz sowie § 9 Abs. 4 zweiter Satz nach § 130 Abs. 1 Z 19 ASchG,Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz sowie Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 19, ASchG,
  6. 6.Ziffer 6§ 5 Abs. 2 nach § 130 Abs. 1 Z 26 ASchG,Paragraph 5, Absatz 2, nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 26, ASchG,
  7. 7.Ziffer 7§ 5 Abs. 3 nach § 130 Abs. 1 Z 15 ASchG.Paragraph 5, Absatz 3, nach Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 15, ASchG.

§ 9 Hitze-V Schluss- und Übergangsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, bleibt unberührt.Die Verordnung optische Strahlung – VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,, bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 6 Abs. 1 ist auf Krankabinen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht gekühlt werden können, erst ab 1. Juni 2027 anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen.Paragraph 6, Absatz eins, ist auf Krankabinen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht gekühlt werden können, erst ab 1. Juni 2027 anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 4, festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,§ 6 Abs. 2 ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung dieser Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.Paragraph 6, Absatz 2, ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung dieser Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 4, festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.

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