§ 9 Hitze-V Schluss- und Übergangsbestimmungen

Hitze-V - Hitzeschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung optische Strahlung – VOPST, BGBl. II Nr. 221/2010, bleibt unberührt.Die Verordnung optische Strahlung – VOPST, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2010,, bleibt unberührt.
  2. (2)Absatz 2,Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 6 Abs. 1 ist auf Krankabinen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht gekühlt werden können, erst ab 1. Juni 2027 anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen.Paragraph 6, Absatz eins, ist auf Krankabinen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nicht gekühlt werden können, erst ab 1. Juni 2027 anwendbar. Für die Verwendung betroffener Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 4, festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,§ 6 Abs. 2 ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung dieser Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß § 4 festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.Paragraph 6, Absatz 2, ist auf Arbeitsmittel mit Fahrzeugkabinen ohne Klimatisierung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eingesetzt werden, nicht anwendbar. Für die Verwendung dieser Arbeitsmittel sind andere geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 4, festzulegen. Ein Umstieg auf Klimatisierung muss bei der Anschaffung eines entsprechenden anderen Arbeitsmittels erfolgen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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