Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997) Fundstelle

GVOG 1997 - Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.10.2025
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2025
  3. § 0 gültig von 01.01.2013 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 126/2012
  4. § 0 gültig von 01.11.1997 bis 31.12.2012

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Rechtliche Stellung

2. Abschnitt
Gemeindeverbände durch Vereinbarung

§ 3

Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung

§ 4

Bildung, Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden

§ 5

Satzung, Name und Sitz des Gemeindeverbandes

§ 6

Auflösung des Gemeindeverbandes

§ 7

Verbandsversammlung

§ 8

Kostenersätze und Beiträge

§ 9

Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung

§ 10

entfallen

3. Abschnitt
Gemeindeverbände durch Gesetz

§ 11

Bildung von Gemeindeverbänden durch Gesetz

§ 12

Name und Sitz des Gemeindeverbandes

§ 13

Verbandsversammlung

§ 14

Kostenersätze und Beiträge

§ 15

Sonderbestimmungen für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

§ 16

entfallen

4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 17

Organe

§ 18

Verbandsvorstand

§ 19

Verbandsobmann

§ 20

Vermögen und Haushaltsführung

§ 21

Geschäftsführung und Wahl der Organe

§ 21a

Aufwandsersätze

§ 22

Aufsicht

§ 23

Entscheidung in Streitfällen

§ 24

Erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung

5. Abschnitt
Schluss und Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten

§ 25

Eigener Wirkungsbereich

§ 25a

Verweise

§ 26

Übergangsbestimmungen

§ 26a

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 28

Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012, LGBl. Nr. 68/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2025,

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997) Fundstelle


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997) Fundstelle selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997) Fundstelle


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997) Fundstelle


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997) Fundstelle eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GVOG 1997 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 GVOG 1997