§ 5 GVOG 1997 Satzung, Name und Sitz des Gemeindeverbandes

GVOG 1997 - Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Satzung hat zu enthalten:

1.

Name und Sitz des Gemeindeverbandes;

2.

Namen der beteiligten Gemeinden;

3.

Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten;

4.

Organe des Gemeindeverbandes;

5.

Regelung des Ersatzes der Kosten (Personal- und Sachaufwand), die aus der Besorgung der Verbandsaufgaben erwachsen;

6.

Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dem Gemeindeverband und der Haftung für Verbindlichkeiten;

7.

Regelung der näheren Voraussetzungen des Beitritts einer Gemeinde und des Ausscheidens einer verbandsangehörigen Gemeinde;

8.

Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes, die Abwicklung bestehender Dienstverhältnisse und die Verwendung des Vermögens des Gemeindeverbandes aus diesem Anlaß.

(2) Der Gemeindeverband hat den Namen jener Gemeinde zu führen, die als Sitz des Gemeindeverbandes bestimmt wurde, oder sich nach jener Region zu benennen, in der der Gemeindeverband tätig wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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