Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2025
(1)Absatz einsDie Satzung hat zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Sitz des Gemeindeverbandes;
2.Ziffer 2Namen der beteiligten Gemeinden;
3.Ziffer 3Bezeichnung der gemeinsam zu besorgenden Angelegenheiten;
4.Ziffer 4Organe des Gemeindeverbandes;
5.Ziffer 5Regelung des Ersatzes der Kosten (Personal- und Sachaufwand), die aus der Besorgung der Verbandsaufgaben erwachsen;
6.Ziffer 6Regelung der vermögensrechtlichen Ansprüche der verbandsangehörigen Gemeinden gegenüber dem Gemeindeverband und der Haftung für Verbindlichkeiten;
7.Ziffer 7Regelung der näheren Voraussetzungen des Beitritts einer Gemeinde und des Ausscheidens einer verbandsangehörigen Gemeinde;
8.Ziffer 8Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes, die Abwicklung bestehender Dienstverhältnisse und die Verwendung des Vermögens des Gemeindeverbandes aus diesem Anlaß.
(2)Absatz 2Der Gemeindeverband hat den Namen jener Gemeinde zu führen, die als Sitz des Gemeindeverbandes bestimmt wurde, oder sich nach jener Region zu benennen, in der der Gemeindeverband tätig wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012,
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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