Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Gemeindeverbände, die freiwillig durch Vereinbarungen oder zwangsweise aufgrund von Landesgesetzen gebildet werden. Die organisationsrechtlichen Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes gelten auch für jene Gemeindeverbände, für deren gesetzliche Regelung der Bund zuständig ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012,
(1) Eine Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes hat übereinstimmende Willenserklärungen der beteiligten Gemeinden und die Satzungen des Gemeindeverbandes zu enthalten.
(2) Einem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihr Ausscheiden aus dem Gemeindeverband erklären. Die Annahme der Erklärung über das Ausscheiden einer Gemeinde kann dann nicht verweigert werden, wenn der Zweck des Gemeindeverbandes durch das Ausscheiden dieser Gemeinde nicht gefährdet wird und weiters gewährleistet ist, daß die ausscheidende Gemeinde die ihr nunmehr wieder zufallenden Aufgaben selbst besorgen kann.
(3) Bei der Beschlußfassung über das Ausscheiden einer Gemeinde ist diese nicht stimmberechtigt.
(4) Beschlüsse gemäß Abs. 2 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung ist durch Bescheid zu erteilen, wobei auf die Bestimmungen des Abs. 2 und des § 3 dieses Gesetzes Bedacht zu nehmen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012,
(1) Die Auflösung des Gemeindeverbandes erfolgt durch Beschluß der Verbandsversammlung aus den in der Satzung vorgesehenen Gründen.
(2) Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist mit Verordnung zu erteilen, wenn die vom Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden getroffenen Maßnahmen erkennen lassen, daß die ordnungsgemäße Besorgung der an die Gemeinden rückzuübertragenden Aufgaben durch diese gewährleistet ist.
(3) Eine Versagung der Genehmigung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(1) Die Verbandsversammlung muss aus Vertretern jeder verbandsangehörigen Gemeinde bestehen, die der jeweilige Gemeinderat nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu wählen hat. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Vertreter der Gemeinden sowie die Vertreter der Wahlparteien mit beratender Stimme und deren Ersatzmitglieder müssen entweder Bürgermeister, Mitglied des Stadtsenates oder des Gemeinderates der jeweiligen Gemeinde sein. Der jeweilige Gemeinderat kann seine Vertreter jederzeit durch andere ersetzen.
(2) Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in die Verbandsversammlung mindestens einen Vertreter entsenden. Sollen die Gemeinden mehrere Vertreter entsenden können, haben die Satzungen auf die Einwohnerzahl oder allfällige prozentuelle Beteiligungen und die Zusammensetzung des Gemeinderates so Rücksicht zu nehmen, daß den verbandsangehörigen Gemeinden ein maßgebender Einfluß auf die Besorgung der Aufgaben des Gemeindeverbandes eingeräumt wird. Jede im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertretene Wahlpartei, die in der Verbandsversammlung nicht vertreten ist, kann zu den Sitzungen der Verbandsversammlung einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(3) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) | die Wahl der weiteren Organe; | |||||||||
b) | Beschlüsse über den Beitritt oder das Ausscheiden einer Gemeinde sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes; | |||||||||
c) | Beschlüsse über Änderungen der Vereinbarung, insbesondere solche aus Anlaß des Beitrittes oder des Ausscheidens einer Gemeinde; | |||||||||
d) | Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß; | |||||||||
e) | die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes; | |||||||||
f) | die Erlassung von Verordnungen nach § 8 Abs. 3; | |||||||||
g) | die Festsetzung allfälliger Aufwandsersätze nach § 21a. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2001, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 131/2014
(1) Zur Deckung des Aufwandes des Gemeindeverbandes sind zunächst dessen eigene Einnahmen heranzuziehen. Der durch diese Einnahmen nicht zu deckende Aufwand kann auf die verbandsangehörigen Gemeinden umgelegt werden. Näheres hat die Satzung zu regeln und festzulegen, nach welchen Grundsätzen die Kostenumlegung zu erfolgen hat. Hiezu können insbesondere die Einwohnerzahlen der Gemeinden, die Finanzkraft, der Nutzen der einzelnen Gemeinde, die Anzahl der Verwaltungsakte u. dgl. herangezogen werden.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß die Mitgliedsgemeinden monatliche Vorauszahlungen der Kosten gegen nachträgliche jährliche Verrechnung leisten. In der Vorauszahlung mehr als drei Monate säumige Gemeinden oder Gemeinden, die mit ihrer Entrichtung der Kosten überhaupt mit mehr als drei Monaten im Verzug sind, kann von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid die Kostentragung über Antrag des Verbandsvorstandes vorgeschrieben werden.
(3) Für die Benützung ihrer Einrichtungen, Anlagen und Anstalten können die Gemeindeverbände durch Verordnung Beiträge festsetzen. Die Beiträge müssen mindestens kostendeckend sein und dürfen das doppelte Erfordernis für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Einrichtungen nicht übersteigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012,
Der Name, der Sitz und die Aufgaben der Gemeindeverbände sind durch Gesetz bzw. Verordnung zu regeln.
(1) Die Verbandsversammlung muss aus Vertretern jeder verbandsangehörigen Gemeinde bestehen, die der jeweilige Gemeinderat nach dem Verhältnis der im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien zu wählen hat. Für jeden Vertreter ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Vertreter der Gemeinden sowie die Vertreter der Wahlparteien mit beratender Stimme und deren Ersatzmitglieder müssen entweder Bürgermeister, Mitglied des Stadtsenates oder des Gemeinderates der jeweiligen Gemeinde sein. Der jeweilige Gemeinderat kann seine Vertreter jederzeit durch andere ersetzen. Jede im Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde vertretene Wahlpartei, die in der Verbandsversammlung nicht vertreten ist, kann zu den Sitzungen der Verbandsversammlung einen Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(2) Gemeinden haben, abhängig von der Einwohnerzahl, folgende Anzahl von Vertretern in die Verbandsversammlung zu entsenden:
bis | 2.000 Einwohner | 1 Vertreter. |
von | 2.001 bis 5.000 Einwohner | 2 Vertreter. |
von | 5.001 bis 10.000 Einwohner | 3 Vertreter. |
von | 10.001 bis 50.000 Einwohner | 4 Vertreter. |
über | 50.000 Einwohner | 5 Vertreter. |
(3) Die Anzahl der zu entsendenden Vertreter ist nach dem letzten vorausgegangenen Volkszählungsergebnis zu ermitteln.
(4) Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) | die Wahl der weiteren Organe; | |||||||||
b) | Beschlüsse über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß; | |||||||||
c) | die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2001, LGBl. Nr. 53/2002, LGBl. Nr. 131/2014
Soweit in den Materiengesetzen keine Regelungen über Kostenersätze und Beiträge getroffen werden, gelten die Bestimmungen des § 8 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012,
(1) Als Organe des Gemeindeverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Bestellung eines Verbandsvorstandes kann entfallen, wenn die Zahl der verbandsangehörigen Gemeinden weniger als zehn beträgt. Bei Verbänden, die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinden besorgen, entfällt das Organ Verbandsvorstand.
(2) Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte einen Ausschuß zur Überprüfung der gesamten Gebarung des Verbandes zu wählen. Die Anzahl der Mitglieder dieses Prüfungsausschusses bestimmt die Verbandsversammlung.
(3) Die Verbandsversammlung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse für besondere Fach- oder Verwaltungsaufgaben wählen.
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Obmann und mindestens vier Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als 20 Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Obmann und weiteren sechs Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als 30 Gemeindevertreter an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Obmann und weiteren zehn Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes sind aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen.
(1) Der Verbandsobmann ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen.
(2) Es sind ihm jedenfalls folgende Aufgaben zuzuweisen:
a) | die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen; | |||||||||
b) | die Vollziehung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse; | |||||||||
c) | die laufende Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten; | |||||||||
d) | die Leitung der Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes als deren Vorstand. |
(3) Die Verbandsversammlung kann aus der Mitte des Verbandsvorstandes bis zu zwei Obmannstellvertreter wählen, die den Obmann im Falle dessen Verhinderung in der Rangfolge ihrer Nominierung vertreten.
Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2008,
(1) Für die Wahl der Organe des Gemeindeverbandes gelten die Bestimmungen der §§ 22, 23 und 24 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 über die Wahl des Bürgermeisters und die Wahl der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder sinngemäß, wobei für die Wahl des Verbandsobmannes § 23 und für die Wahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes § 24 zu gelten hat.
(2) Für die Geschäftsführung der Organe der Gemeindeverbände gelten, sofern in allfälligen Satzungen nicht anderes vorgesehen ist, die Bestimmungen des Zweiten Hauptstückes, III. Abschnitt, der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Obmann des Gemeindeverbandes die Aufgaben eines Bürgermeisters, der Verbandsvorstand die Aufgaben eines Gemeindevorstandes und die Verbandsversammlung die Aufgaben eines Gemeinderates erfüllen.
(3) Für Verwaltungsakte und das Verwaltungsverfahren der Gemeindeverbände einschließlich ihrer Verordnungen, den Instanzenzug und die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des 5. Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014
(1) Der Obmann des Verbandsvorstandes und dessen Stellvertreter sowie jene Mitglieder der Verbandsversammlung, die mit besonderen Aufgaben betraut sind, haben nach Maßgabe der Art und des Ausmaßes der ihnen obliegenden Aufgaben Anspruch auf Ersatz des mit dieser Tätigkeit verbundenen Aufwandes.
(2) Die übrigen Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen.
(3) Die Höhe der Aufwandsersätze ist von der Verbandsversammlung innerhalb dreier Monate nach Wirksamwerden der Bildung des Gemeindeverbandes festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999
(1) Aufsichtsbehörde über Gemeindeverbände, die der Aufsicht des Landes unterliegen, ist die Landesregierung. Diese übt das Aufsichtsrecht dahingehend aus, daß die Gemeindeverbände ihre Aufgaben nach ihrer Satzung erfüllen und aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzen.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht mit Ausnahme der Fälle, in denen der Gemeindeverband oder eine verbandsangehörige Gemeinde nach den Bestimmungen dieses Gesetzes betroffen ist, niemandem ein Rechtsanspruch zu.
(3) Für die Ausübung des Aufsichtsrechtes gelten die Bestimmungen des 6. Hauptstückes, I. Abschnitt, mit Ausnahme des § 103, der Gemeindeordnung 1967, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012, LGBl. Nr. 131/2014
Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband und den verbandsangehörigen Gemeinden sowie zwischen diesen entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
Die erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung eines neu gebildeten Gemeindeverbandes hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Den Vorsitz führt ein von der Aufsichtsbehörde zu bestellender Bediensteter des Amtes der Landesregierung, der auch die Wahl der übrigen Organe des Gemeindeverbandes zu leiten hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012,
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen Wirkungsbereich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012,
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Personenstandsgesetz – PStG, BGBl. Nr. 60/1983, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, | |||||||||
2. | Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012
Die gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977, i. d. F. LGBl. Nr. 53/1996, sowie des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. Nr. 5/1991, i. d. F. LGBl. Nr. 34/1995, bereits bestehenden Verbände sind bezüglich der Zusammensetzung der Organe und der Obmannfunktion bis zum 1. Juli 1998 an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) § 21 Abs. 1 bis 4 und § 22 Abs. 2 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1977 i. d. F. LGBl. Nr. 53/1996, treten mit 1. Juli 1998 außer Kraft.
(3) § 17 Abs. 4, § 17a Abs. 2 erster bis dritter Satz, Abs. 3, 5 und 6 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl.Nr. 5/1991, i. d. F. LGBl.Nr. 34/1995, treten mit 1. Juli 1998 außer Kraft.
(1) Der Entfall der §§ 10 und 16 sowie die Neufassung des § 21a is t durch die Novelle 13/1999 am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung der §§ 7 und 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 65/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2001, in Kraft.
(3) Die Neufassung des § 13 durch die Novelle LGBl. Nr. 53/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2002, in Kraft.
(4) Die Änderung des § 7 Abs. 3 lit. g sowie der Entfall der Wortfolge im § 20 durch die Novelle LGBl. Nr. 92/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Oktober 2008, in Kraft.
(5) Die Änderung des § 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Z 3 und Z 8, § 11 Abs. 1, § 15, § 22 Abs. 1 und Abs. 3, und der §§ 24 und 25 sowie die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses und des § 25a durch die Novelle LGBl. Nr. 126/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2014 treten § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. Dezember 2014, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 65/2001, LGBl. Nr. 53/2002, LGBl. Nr. 92/2008, LGBl. Nr. 126/2012, LGBl. Nr. 131/2014
Gesetz vom 1. Juli 1997, mit dem das Steiermärkische Gemeindeverbandsorganisationsgesetz (GVOG 1997) beschlossen wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 66/1997 (XIII. GPStLT EZ 84)
Änderung
LGBl. Nr. 13/1999 (XIII. GPStLT EZ 849)
LGBl. Nr. 65/2001 (XIV. GPStLT IA EZ 360/1)
LGBl. Nr. 53/2002 (XIV. GPStLT IA EZ 725/1)
LGBl. Nr. 92/2008 (XV. GPStLT IA EZ 2271/1 AB EZ 2271/2)
LGBl. Nr. 126/2012 (XVI. GPStLT IA EZ 1520/1 AB EZ 1520/3)
LGBl. Nr. 131/2014 (XVI. GPStLT IA EZ 2931/1 AB EZ 2931/6)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt | |
Geltungsbereich | |
Rechtliche Stellung | |
2. Abschnitt | |
Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung | |
Bildung, Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden | |
Satzung, Name und Sitz des Gemeindeverbandes | |
Auflösung des Gemeindeverbandes | |
Verbandsversammlung | |
Kostenersätze und Beiträge | |
Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung | |
entfallen | |
3. Abschnitt | |
Bildung von Gemeindeverbänden durch Gesetz | |
Name und Sitz des Gemeindeverbandes | |
Verbandsversammlung | |
Kostenersätze und Beiträge | |
Sonderbestimmungen für Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände | |
entfallen | |
4. Abschnitt | |
Organe | |
Verbandsvorstand | |
Verbandsobmann | |
Vermögen und Haushaltsführung | |
Geschäftsführung und Wahl der Organe | |
Aufwandsersätze | |
Aufsicht | |
Entscheidung in Streitfällen | |
Erstmalige Einberufung der Verbandsversammlung | |
5. Abschnitt | |
Eigener Wirkungsbereich | |
Verweise | |
Übergangsbestimmungen | |
Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
Inkrafttreten von Novellen |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012