Die Gemeinden und die Gemeindeverbände besorgen ihre in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten, sofern es sich nicht um solche des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, im eigenen Wirkungsbereich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 126/2012Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 126 aus 2012,
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