Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, Landesgesetzblatt Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 92 aus 2008,
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