§ 20 GVOG 1997 Vermögen und Haushaltsführung

GVOG 1997 - Steiermärkisches Gemeindeverbandsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Für die Vermögenswirtschaft und die Erstellung von Voranschlägen, die Rechnungsabschlüsse sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen des Vierten Hauptstückes der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 92/2008

In Kraft seit 01.10.2008 bis 31.12.9999
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