§ 340 Geo. Fristenvormerk

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Im Fristenvormerk, der für mehrere Jahre anzulegen ist, sind alle einzuhaltenden Fristen, insbesondere für die sich wiederholenden Amtshandlungen einzutragen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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