§ 337 Geo. Umsatzgeschäfte, Vormerkbuch

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Umsatzgeschäfte sind im Vormerkbuch für Umsatzgeschäfte einzutragen; es ist nach GeoForm. Nr. 75 zu führen. In den Spalten 1 bis 8 sind die umzusetzenden Werte und der Gegenstand des Umsatzgeschäftes, in den Spalten 9 bis 13 der Erfolg des Umsatzgeschäftes einzutragen. Für die Vornahme von Ausbesserungen gilt § 332 Abs. 10 sinngemäß.

(2) Der Leiter der Verwahrungsabteilung oder dessen Stellvertreter hat die Vormerkbücher für Umsatzgeschäfte fallweise zu prüfen und dies in der Anmerkungsspalte durch seine Unterschrift zu bestätigen.

(3) Den Banken, die zum Vollzug von Umsatzgeschäften herangezogen werden, ist der die Umsatzgeschäfte besorgende Beamte der Verwahrungsabteilung namhaft zu machen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001)

(5) Die zur Vornahme von Umsatzgeschäften bestimmten Verwahrnisse sind nach Ausfüllung der Spalten 1 bis 7 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte von den Bediensteten des inneren Dienstes den Bediensteten der Einlaufstelle zur Ausfolgung an den mit der Durchführung des Umsatzgeschäftes betrauten Bediensteten zu übergeben. Dieser hat die Übernahme der Werte in Spalte 8 mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

(6) Der Vollzugsbedienstete hat das Geschäft ohne Verzug zu besorgen, behobene Gelder und sonstige Wertgegenstände noch am Tage der Behebung nach Ausfüllung der Spalten 9 bis 12 des Vormerkbuches für Umsatzgeschäfte an die Einlaufstelle abzuführen und sich mit Rechnungen und sonstigen Belegen über die Verwendung der ihm ausgefolgten Werte auszuweisen. Die Bediensteten der Einlaufstelle haben die Gegenwerte zu übernehmen und die Übernahme in Spalte 13 des Vormerkbuches zu bestätigen. Die Rechnungen und sonstigen Belege haben die übernehmenden Bediensteten auf die Richtigkeit der Ziffern und Wertansätze zu prüfen.

(7) Änderungen der Verwahrnisse, die sich durch die Vornahme des Umsatzgeschäftes ergeben, sind in dem Einnahmetagebuch und Ausgabetagebuch durchzuführen (§ 334 Abs. 5).

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 337 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 337 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 337 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 337 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 337 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 336 Geo.
§ 338 Geo.