§ 336 Geo. Lagerbuch

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

In dem formlos zu führenden Lagerbuch sind die erlegten Wertpapiere, getrennt nach Gattungen, unter Anführung der fortlaufenden Nummer des Hinterlegungsmassebuches, bei verlosbaren Papieren auch der Reihe (Serie) und Nummer zu verzeichnen. Alle Änderungen im Stande der Wertpapiere sind auch im Lagerbuch durchzuführen. Ein gleiches Buch kann auch für Einlagebücher geführt werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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