§ 339 Geo.

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Verwahrungsabteilung hat an Hand der vorhandenen Behelfe die Verlosung von Wertpapieren in den Massen zu überwachen, soweit das Ergebnis der Verlosung in einer amtlichen Zeitung kundgemacht wird. In allen anderen Fällen hat sie, wenn sie von der Verlosung eines verwahrten Wertpapieres oder von sonstigen Umständen Kenntnis erlangt, die dem Eigentümer des Verwahrnisses zum Vor- oder Nachteil gereichen, das Gericht darauf aufmerksam zu machen.

In Kraft seit 01.01.1953 bis 31.12.9999
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