§ 156 Geo. Zustellung durch Gerichtsbedienstete

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Der Leiter der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung, § 39 Abs. 1) hat alle Geschäftsstücke, die durch Gerichtsbedienstete zuzustellen sind, sofort nach ihrem Einlangen in der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) einem der im Zustelldienste stehenden Bediensteten zuzuteilen und, wenn sie mit Zustellausweis zuzustellen sind das Zustellbuch nach GeoForm. Nr. 37, allenfalls in das Zustellbuch für Auslandstücke nach GeoForm. Nr. 38, wenn sie aber ohne Ausweis zuzustellen oder an ein Amt zu übermitteln sind (§ 126 Abs. 2 lit. a bis g), in ein Übergabsbuch nach GeoForm. Nr. 39 einzutragen oder eintragen zu lassen.

(2) Werden bei einem Gerichte mehrere Bedienstete im Zustelldienste verwendet, so ist für jeden Zusteller ein eigenes Zustellbuch oder ein eigener Abschnitt des Zustellbuches zu verwenden, dem der Name des Zustellers als Aufschrift voranzustellen ist. Das Übergabsbuch, in dem der Übernehmer den Empfang des Geschäftsstückes zu bestätigen hat, kann nach den verschiedenen Empfängern (Ämtern) oder nach den absendenden Gerichtsabteilungen geteilt werden. Im zweiten Falle kann es von diesen geführt und aufbewahrt werden.

(3) Der Zusteller hat so rasch wie möglich zuzustellen und hierüber unter Vorlage des Zustellscheines (des Übergabsbuches) oder des unbestellbar gebliebenen Stückes zu berichten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat den Zustellschein zu prüfen, mangelhafte Zustellscheine (allenfalls nach Einholung einer richterlichen Weisung) dem Zusteller zur Verbesserung der Zustellung zurückzugeben, im Zustellbuch den Tag der Zustellung oder die Rückvorlage eines unzustellbar gebliebenen Stückes vorzumerken und, wenn alle Zustellungen in einer Sache ordnungsgemäß erledigt sind, die Sache abzustreichen. Die Zustellscheine und die unzustellbar gebliebenen Stücke sind an die Geschäftsabteilung, in der die Sache bearbeitet wird, abzuliefern oder ohne weitere Zuschrift dem Gerichte zu übersenden, das um Zustellung ersucht hat.

(4) Wenn bei einem Gerichte Zustellungen durch Gerichtsbedienstete nur selten vorgenommen werden, entfällt die Führung des Zustellbuches nach GeoForm. Nr. 37; die vorkommenden Zustellungen werden im Vollzugsbuche (§ 551) oder von der mit der Sache befaßten Geschäftsabteilung an Hand des Aktes überwacht.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 156 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 156 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 156 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 156 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 156 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 155 Geo.
§ 157 Geo.