§ 164 Geo. (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz), Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden - JUSLINE Österreich
§ 164 Geo. Ladung von Wachebeamten des Bundes und von Wacheorganen der Ortsgemeinden
Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsSoll ein Wachebeamter des Bundes oder ein Wacheorgan einer Ortsgemeinde als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht erscheinen oder hat er eine Strafe anzutreten, so ist ein Ersuchen an das vorgesetzte Kommando oder die vorgesetzte Behörde zu richten, das Erscheinen des Geladenen vor Gericht zu veranlassen (§ 330 ZPO.,).Soll ein Wachebeamter des Bundes oder ein Wacheorgan einer Ortsgemeinde als Zeuge oder Sachverständiger vor Gericht erscheinen oder hat er eine Strafe anzutreten, so ist ein Ersuchen an das vorgesetzte Kommando oder die vorgesetzte Behörde zu richten, das Erscheinen des Geladenen vor Gericht zu veranlassen (Paragraph 330, ZPO.,).
(2)Absatz 2Die Zeugen- oder Sachverständigenladung oder die Aufforderung zum Strafantritt ist an die im Abs. 1 genannten Personen nur dann unmittelbar zu richten, wenn sie sich auf Urlaub befinden oder wenn ein selbständiger Kommandant oder der Leiter einer Dienststelle geladen wird.Die Zeugen- oder Sachverständigenladung oder die Aufforderung zum Strafantritt ist an die im Absatz eins, genannten Personen nur dann unmittelbar zu richten, wenn sie sich auf Urlaub befinden oder wenn ein selbständiger Kommandant oder der Leiter einer Dienststelle geladen wird.
(3)Absatz 3Andere Ladungen sind den im Abs. 1 genannten Personen nach den allgemeinen Vorschriften zuzustellen.Andere Ladungen sind den im Absatz eins, genannten Personen nach den allgemeinen Vorschriften zuzustellen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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