§ 159 Geo. Zustellhindernisse bei Zustellungen durch Gerichts- oder Gemeindebedienstete

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Hat der Empfänger seine Wohnung (sein Geschäftslokal) innerhalb des Zustellgebietes (§ 158 Abs. 1) verlegt, so ist womöglich in der neuen Wohnung (im neuen Geschäftslokale) zuzustellen. Ist aber der Empfänger verreist oder hat er seinen Wohnsitz unbekannt wohin oder nach einem Ort außerhalb des Zustellgebietes verlegt, so ist auf dem Zustellscheine darüber zu berichten, worauf der Richter anzuordnen hat, ob das Stück nachzusenden oder zu hinterlegen ist (§ 111 ZPO., § 80 Abs. 2 StPO.) oder ob weitere Zustellversuche zu unterbleiben haben.

(2) Wenn der Empfänger zwar nicht verreist ist, aber nicht angetroffen wird, ist zwischen Zustellung zu eigenen Handen (blauer Zustellausweis) und anderen Zustellungen (weißer oder kein Zustellausweis) zu unterscheiden:

a)

Soll zu eigenen Handen zugestellt werden, so ist der Empfänger durch eine schriftliche Anzeige nach GeoForm. Nr. 41 aufzufordern, zur Entgegennahme der Zustellung zu einer bestimmten Zeit in dem betreffenden Lokal anwesend zu sein. Die Anzeige ist in der Wohnung, im Geschäftslokal usw. zurückzulassen oder, falls diese Räumlichkeiten verschlossen sind, in den bei der Wohnung usw. befindlichen Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Wenn der Empfänger dieser Aufforderung nicht entspricht, ist das Schriftstück beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (§ 104 ZPO.). Die Aufforderung muß auf eine solche Zeit abgestellt werden, daß der Empfänger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge der Aufforderung entsprechen kann, also in der Regel auf den nächsten Tag.

b)

Bei anderen Zustellungen kann das Schriftstück an jeden dem Zusteller bekannten erwachsenen anwesenden Hausgenossen, einen Hausgehilfen, einen Bediensteten des Empfängers usw. zugestellt werden. Werden auch solche Personen nicht angetroffen, so kann das Zustellstück dem im selben Hause wohnenden Vermieter oder dem Hausbesorger eingehändigt werden, wenn diese Personen zur Übernahme bereit sind (§§ 102, 103 ZPO.). Wurde das Zustellstück von einer dieser Personen übernommen, so hat sie den Zustellschein mit ihrem eigenen Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Der Zusteller hat das Verhältnis dieser Person zum Empfänger durch einen Beisatz zur Unterschrift (zum Beispiel Vater, Sohn, Hausgehilfe u. dgl.) anzugeben. Kann das Schriftstück auf keine dieser Arten zugestellt werden, so ist es beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (§ 104 ZPO.).

(3) Wenn eine Person, der im einzelnen Falle gültig zugestellt werden könnte, die Annahme ohne gesetzlichen Grund verweigert, ist das Schriftstück am Zustellorte zurückzulassen oder, falls dies nicht möglich wäre, beim Gemeindevorsteher, in Wien und Graz beim Bezirksgericht, zu hinterlegen (§ 109 ZPO., § 80 StPO.).

(4) Die Hinterlegung nach Abs. 2 lit. a und b ist durch eine schriftliche Anzeige nach GeoForm. Nr. 42 und nach Tunlichkeit durch mündliche Mitteilung an Personen, die in der Nachbarschaft des Empfängers wohnen, bekanntzumachen. Die schriftliche Anzeige ist in den bei der Wohnung oder dem Geschäftslokale (Betriebs-, Kanzleiräumlichkeiten) befindlichen Briefkasten einzuwerfen oder, falls dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen. Ist die Zusteilung in einem Geschäftslokale (Betriebs-, Kanzleiraum) vorzunehmen, so darf der Einwurf oder die Befestigung der Anzeige nur an einem Werktage vorgenommen werden (§ 104 Abs. 2 ZPO.). Daß nach Abs. 2 oder 3 hinterlegt wurde, hat das Gemeindeamt (Bezirksgericht) auf dem Zustellscheine zu beurkunden.

(5) Die beim Gemeindevorsteher oder beim Bezirksgerichte hinterlegten Schriftstücke sind dem Empfänger, wenn er die Ausfolgung begehrt, einzuhändigen.

(6) Für die Hinterlegung in Wien und Graz ist jenes Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der Ort der Zustellung gelegen ist. In der Vollzugsabteilung dieser Gerichte ist ein Verzeichnis über die dort hinterlegten Schriftstücke zu führen, in dem auch die Aushändigung der Sendung an den Empfänger zu bestätigen ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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