§ 151 Geo. Gerichtssiegel auf Ausfertigungen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Mit dem allgemeinen Gerichtssiegel sind die Ausfertigungen folgender Geschäftsstücke zu versehen: Urteile mit Ausnahme der Versäumungsurteile in gekürzter Form, Bestellungsurkunden aller Art, Genehmigungsvermerke in Abhandlungs-, Vormundschafts- und Kuratelsachen, Amtszeugnisse, Wechselproteste, Auszüge, Abschriften und Amtsbestätigungen aus den öffentlichen Büchern sowie aus dem Handels-, Genossenschafts- und Schiffsregister, Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch, Beglaubigungsvermerke, Schreiben an eine ausländische Behörde, an eine fremde Vertretungsbehörde im Inland oder an eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland. Das gleiche gilt für die zum Anschlag an der Gerichtstafel oder für die ortsübliche Verlautbarung bestimmten Ediktsausfertigungen.

(2) Die Verwendung des besonderen Gerichtssiegels auf Ausfertigungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 68 Abs. 2. In diesen Fällen sind auch gekürzte Ausfertigungen mit dem besonderen Gerichtssiegel zu versehen.

(3) Ausfertigungen gerichtlicher Urteile, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und über die Poststraße abgefertigt werden, bedürfen keines allgemeinen Gerichtssiegels. Auf Antrag sind diese Ausfertigungen aber mit dem allgemeinen Gerichtssiegel zu versehen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 151 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 151 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 151 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 151 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 151 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 150 Geo.
§ 152 Geo.