§ 150 Geo. Vollstreckbare Ausfertigungen

Geo. - Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Vollstreckbare Ausfertigungen sind Ausfertigungen, die eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit tragen. Diese Bestätigung kann nur erteilt werden, wenn der Richter (der Rechtspfleger) ihre Voraussetzungen geprüft und die Vollstreckbarkeit in einem Aktenvermerk urschriftlich festgestellt hat.

(2) Für die Ausfertigung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist eine besondere Stampiglie (blau) nach folgendem Muster zu verwenden:

 

 

Diese Ausfertigung ist vollstreckbar.

Handelsgericht Wien,
Wien, I., Riemergasse 7, Abt. 3,
am ..................... 19....

(3) Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit ist unter Verwendung der Unterfertigungsstampiglie des Richters vom Leiter der Geschäftsabteilung zu unterschreiben. Wurde die Vollstreckbarkeit von einem Rechtspfleger festgestellt, so sind die Bestimmungen des § 36 Abs. 2 anzuwenden. Soll nur die Rechtskraft oder neben der Vollstreckbarkeit auch die Rechtskraft bestätigt werden, so ist der Stampiglienabdruck handschriftlich zu berichtigen oder zu ergänzen. Bei größeren Gerichten kann hiefür eine eigene Stampiglie verwendet werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 150 Geo.


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 150 Geo. selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 150 Geo.


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 150 Geo.


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 150 Geo. eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Geo. Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 149 Geo.
§ 151 Geo.