§ 156 Geo. Zustellung durch Gerichtsbedienstete

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Leiter der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung, § 39 Abs. 1) hat alle Geschäftsstücke, die durch Gerichtsbedienstete zuzustellen sind, sofort nach ihrem Einlangen in der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) einem der im Zustelldienste stehenden Bediensteten zuzuteilen und, wenn sie mit Zustellausweis zuzustellen sind das Zustellbuch nach GeoForm. Nr. 37, allenfalls in das Zustellbuch für Auslandstücke nach GeoForm. Nr. 38, wenn sie aber ohne Ausweis zuzustellen oder an ein Amt zu übermitteln sind (§ 126 Abs. 2 lit. a bis g), in ein Übergabsbuch nach GeoForm. Nr. 39 einzutragen oder eintragen zu lassen.

(2) Werden bei einem Gerichte mehrere Bedienstete im Zustelldienste verwendet, so ist für jeden Zusteller ein eigenes Zustellbuch oder ein eigener Abschnitt des Zustellbuches zu verwenden, dem der Name des Zustellers als Aufschrift voranzustellen ist. Das Übergabsbuch, in dem der Übernehmer den Empfang des Geschäftsstückes zu bestätigen hat, kann nach den verschiedenen Empfängern (Ämtern) oder nach den absendenden Gerichtsabteilungen geteilt werden. Im zweiten Falle kann es von diesen geführt und aufbewahrt werden.

(3) Der Zusteller hat so rasch wie möglich zuzustellen und hierüber unter Vorlage des Zustellscheines (des Übergabsbuches) oder des unbestellbar gebliebenen Stückes zu berichten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat den Zustellschein zu prüfen, mangelhafte Zustellscheine (allenfalls nach Einholung einer richterlichen Weisung) dem Zusteller zur Verbesserung der Zustellung zurückzugeben, im Zustellbuch den Tag der Zustellung oder die Rückvorlage eines unzustellbar gebliebenen Stückes vorzumerken und, wenn alle Zustellungen in einer Sache ordnungsgemäß erledigt sind, die Sache abzustreichen. Die Zustellscheine und die unzustellbar gebliebenen Stücke sind an die Geschäftsabteilung, in der die Sache bearbeitet wird, abzuliefern oder ohne weitere Zuschrift dem Gerichte zu übersenden, das um Zustellung ersucht hat.

(4) Wenn bei einem Gerichte Zustellungen durch Gerichtsbedienstete nur selten vorgenommen werden, entfällt die Führung des Zustellbuches nach GeoForm. Nr. 37; die vorkommenden Zustellungen werden im Vollzugsbuche (§ 551) oder von der mit der Sache befaßten Geschäftsabteilung an Hand des Aktes überwacht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1953 bis 31.12.2013

(1) Der Leiter der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung, § 39 Abs. 1) hat alle Geschäftsstücke, die durch Gerichtsbedienstete zuzustellen sind, sofort nach ihrem Einlangen in der Vollzugsabteilung (Zustellabteilung) einem der im Zustelldienste stehenden Bediensteten zuzuteilen und, wenn sie mit Zustellausweis zuzustellen sind das Zustellbuch nach GeoForm. Nr. 37, allenfalls in das Zustellbuch für Auslandstücke nach GeoForm. Nr. 38, wenn sie aber ohne Ausweis zuzustellen oder an ein Amt zu übermitteln sind (§ 126 Abs. 2 lit. a bis g), in ein Übergabsbuch nach GeoForm. Nr. 39 einzutragen oder eintragen zu lassen.

(2) Werden bei einem Gerichte mehrere Bedienstete im Zustelldienste verwendet, so ist für jeden Zusteller ein eigenes Zustellbuch oder ein eigener Abschnitt des Zustellbuches zu verwenden, dem der Name des Zustellers als Aufschrift voranzustellen ist. Das Übergabsbuch, in dem der Übernehmer den Empfang des Geschäftsstückes zu bestätigen hat, kann nach den verschiedenen Empfängern (Ämtern) oder nach den absendenden Gerichtsabteilungen geteilt werden. Im zweiten Falle kann es von diesen geführt und aufbewahrt werden.

(3) Der Zusteller hat so rasch wie möglich zuzustellen und hierüber unter Vorlage des Zustellscheines (des Übergabsbuches) oder des unbestellbar gebliebenen Stückes zu berichten. Der Leiter der Vollzugsabteilung hat den Zustellschein zu prüfen, mangelhafte Zustellscheine (allenfalls nach Einholung einer richterlichen Weisung) dem Zusteller zur Verbesserung der Zustellung zurückzugeben, im Zustellbuch den Tag der Zustellung oder die Rückvorlage eines unzustellbar gebliebenen Stückes vorzumerken und, wenn alle Zustellungen in einer Sache ordnungsgemäß erledigt sind, die Sache abzustreichen. Die Zustellscheine und die unzustellbar gebliebenen Stücke sind an die Geschäftsabteilung, in der die Sache bearbeitet wird, abzuliefern oder ohne weitere Zuschrift dem Gerichte zu übersenden, das um Zustellung ersucht hat.

(4) Wenn bei einem Gerichte Zustellungen durch Gerichtsbedienstete nur selten vorgenommen werden, entfällt die Führung des Zustellbuches nach GeoForm. Nr. 37; die vorkommenden Zustellungen werden im Vollzugsbuche (§ 551) oder von der mit der Sache befaßten Geschäftsabteilung an Hand des Aktes überwacht.

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