Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn die Verbücherung nach Art. 12 mittlerweile beantragt wurde.Ein gemäß Artikel 15, oder Artikel 16, Absatz 3, durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag dessen, der zur Antragstellung nach Artikel 12, verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (Paragraph 39, EO), wenn die Verbücherung nach Artikel 12, mittlerweile beantragt wurde.
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