Art. 15 GruVe-VE Artikel 15

GruVe-VE - Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026

Ist bei Einlangen der Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.Ist bei Einlangen der Verständigung nach Artikel 14, letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des Artikel 12, Absatz 2, nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, EO zu versteigern.

In Kraft seit 29.12.2016 bis 31.12.9999
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