Art. 22 GruVe-VE Artikel 22

GruVe-VE - Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der 3. GruVe-ÄVE
  1. (1)Absatz eins,Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an demDer Titel der Vereinbarung, Artikel eins,, Artikel 2, Absatz eins,, Artikel 3,, Artikel 4, Absatz eins,, Artikel 8, Absatz eins, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts römisch fünf und Artikel 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
    1. 1.Ziffer einsdie nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen sowie
    2. 2.Ziffer 2die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Die 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
In Kraft seit 29.12.2016 bis 31.12.9999
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