Art. 19 GruVe-VE Schlußbestimmungen

GruVe-VE - Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.09.2026
Artikel 19
  1. (1)Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt eine Woche nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
    1. 1.Ziffer einsdie nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen, sowie
    2. 2.Ziffer 2die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2,Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
In Kraft seit 17.04.1993 bis 31.12.9999
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