Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.09.2026
Vorgehensweise nach Entscheidung der Behörde
(1)Absatz eins,Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Artikel 13,) nach Artikel 14, ein Verfahren nach Artikel 12, Absatz 2, anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.
(2)Absatz 2,Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 rechtswirksam vor, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, rechtswirksam vor, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.
(3)Absatz 3,Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung versagt oder der Erwerb untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Art. 15 zu versteigern.Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb die Genehmigung versagt oder der Erwerb untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Artikel 15, zu versteigern.
In Kraft seit 29.12.2016 bis 31.12.9999
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