Art. 16 GruVe-VE Artikel 16

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999
Vorgehensweise nach Entscheidung der Behörde
  1. (1)Absatz eins,Ist bei Einlangen der Mitteilung gemäß Art. 14 ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 anhängig, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten.Ist bei Einlangen der Mitteilung gemäß Artikel 14, ein Verfahren im Sinn des Artikel 12, Absatz 2, anhängig, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten.
  2. (2)Absatz 2,Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinn des Art. 12 Abs. 1, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß Art. 13 zu bewirken.Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinn des Artikel 12, Absatz eins,, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß Artikel 13, zu bewirken.
  3. (1)Absatz eins,Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Artikel 13,) nach Artikel 14, ein Verfahren nach Artikel 12, Absatz 2, anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.
  4. (2)Absatz 2,Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 rechtswirksam vor, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, rechtswirksam vor, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.
  5. (3)Absatz 3,Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Art. 12 Abs. 1 Z 2) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Art. 15 zu versteigern.Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2,) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Artikel 15, zu versteigern.

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 17.04.1993 bis 28.12.2016
Vorgehensweise nach Entscheidung der Behörde
  1. (1)Absatz eins,Ist bei Einlangen der Mitteilung gemäß Art. 14 ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 anhängig, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten.Ist bei Einlangen der Mitteilung gemäß Artikel 14, ein Verfahren im Sinn des Artikel 12, Absatz 2, anhängig, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen; der rechtskräftige Abschluß des Verfahrens ist abzuwarten.
  2. (2)Absatz 2,Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinn des Art. 12 Abs. 1, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß Art. 13 zu bewirken.Endet das Verfahren mit einer Entscheidung im Sinn des Artikel 12, Absatz eins,, so hat die Behörde dies dem Verlassenschaftsgericht mitzuteilen. Das Gericht hat sodann die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse gemäß Artikel 13, zu bewirken.
  3. (1)Absatz eins,Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) nach Art. 14 ein Verfahren nach Art. 12 Abs. 2 anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.Wenn der Gerichtskommissär oder der Kurator (Artikel 13,) nach Artikel 14, ein Verfahren nach Artikel 12, Absatz 2, anhängig macht oder wenn ein solches Verfahren bereits anhängig ist, ist dessen rechtskräftiger Abschluss abzuwarten.
  4. (2)Absatz 2,Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Art. 3 Abs. 1 Z 4 rechtswirksam vor, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.Endet das Verfahren mit einem Bescheid, einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung oder einer Bestätigung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 oder liegt die erforderliche Erklärung im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 4, rechtswirksam vor, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator die Verbücherung des außerbücherlichen Erwerbs zu bewirken.
  5. (3)Absatz 3,Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Art. 12 Abs. 1 Z 2) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Art. 15 zu versteigern.Endet das Verfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung, durch die dem Erwerb des Erben oder des anderen (Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 2,) die Genehmigung versagt oder der Erwerb des Erben oder des anderen untersagt wird, so ist die Liegenschaft gemäß Artikel 15, zu versteigern.

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