Art. 15 GruVe-VE Artikel 15

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999

Ist bei Einlangen dieser Mitteilungder Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.Ist bei Einlangen dieser Mitteilungder Verständigung nach Artikel 14, letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des Artikel 12, Absatz 2, nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, EO zu versteigern.

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 17.04.1993 bis 28.12.2016

Ist bei Einlangen dieser Mitteilungder Verständigung nach Art. 14 letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des Art. 12 Abs. 2 nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des § 352 EO zu versteigern.Ist bei Einlangen dieser Mitteilungder Verständigung nach Artikel 14, letzter Halbsatz ein Verfahren im Sinn des Artikel 12, Absatz 2, nicht anhängig, so hat das Grundbuchsgericht die Liegenschaft auf Antrag der Behörde in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, EO zu versteigern.

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