Art. 17 GruVe-VE Artikel 17

Grundstücksverkehr-Vereinbarung (Bund – Länder)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2016 bis 31.12.9999
Einstellung der Versteigerung

Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 Abs. 2 Z 2)verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der imdie Verbücherung nach Art. 12 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wirdmittlerweile beantragt wurde.Ein gemäß Artikel 15, oder Artikel 16, Absatz 3, durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (dessen, der zur Antragstellung nach Artikel 12, Absatz 2verpflichtet ist, Ziffer 2,) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (Paragraph 39, EO), wenn dem Gericht eine der imdie Verbücherung nach Artikel 12, Absatz eins, genannten Urkunden vorgelegt wirdmittlerweile beantragt wurde.

Stand vor dem 28.12.2016

In Kraft vom 17.04.1993 bis 28.12.2016
Einstellung der Versteigerung

Ein gemäß Art. 15 oder Art. 16 Abs. 3 durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (dessen, der zur Antragstellung nach Art. 12 Abs. 2 Z 2)verpflichtet ist, nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (§ 39 EO), wenn dem Gericht eine der imdie Verbücherung nach Art. 12 Abs. 1 genannten Urkunden vorgelegt wirdmittlerweile beantragt wurde.Ein gemäß Artikel 15, oder Artikel 16, Absatz 3, durchzuführendes Versteigerungsverfahren ist auf Antrag des Erben oder des anderen (dessen, der zur Antragstellung nach Artikel 12, Absatz 2verpflichtet ist, Ziffer 2,) nach Bezahlung der aufgelaufenen Exekutionskosten einzustellen (Paragraph 39, EO), wenn dem Gericht eine der imdie Verbücherung nach Artikel 12, Absatz eins, genannten Urkunden vorgelegt wirdmittlerweile beantragt wurde.

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