§ 87 GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Personen, die einer gerichtlichen Ladung nicht Folge leisten, können unter Androhung einer Ordnungsstrafe neuerlich geladen und durch die Verhängung dieser Strafe zum Erscheinen genöthigt werden. Im Falle fortgesetzten Ausbleibens kann die Ordnungsstrafe innerhalb des gesetzlichen Ausmaßes verdoppelt und in dringenden Fällen die zwangsweise Vorführung durch den Gerichtsdiener angeordnet werden.

(2) Für die Verhängung und Verwendung der Ordnungsstrafen gelten die Bestimmungen der Civilprocessordnung über Strafen (§. 220).

In Kraft seit 01.08.1989 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 87 GOG


Kommentar zum § 87 GOG von Nima

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In Kodizes fehlen seit Jahren die §§ 86-88 GOG. Leider ist das bis dato nicht angemerkt! mehr lesen...

§ 87 GOG | 1. Version | 526 Aufrufe | 12.01.17

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