§ 84 GOG

GOG - Gerichtsorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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1 Diskussion zu § 84 GOG


Löschung aus Ediktsdatei von Brunntho2 zum § 84 GOG

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Wie kann ich mich oder kann man sich aus der Ediktsdatei löschen lassen. Ein Firmenkonkursverfahren wurde eingestellt. Ein Privatkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren) wurde 2003 eingeleitet und mit 23.10.2008 eingestellt. Weiters mir die Restschuldbefreiung erteilt. Ist eine Löschung überh... mehr lesen...

§ 84 GOG | 0 Antworten | 1517 Aufrufe | 13.07.10

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