§ 82 GKUFG 1998

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Anspruchsberechtigten haben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, monatliche Beiträge zu entrichten, die von der bezugs-, pensions- und versorgungsgenussauszahlenden Stelle einzuheben und dem Gemeindeverband zuzuführen sind.

(2) Grundlage für die Bemessung der Beiträge (Bemessungsgrundlage) ist:

a)

bei Beamten des Dienststandes das Gehalt zuzüglich der Kinderzulage, der ruhegenussfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründen, der Vergütungen für Nebentätigkeiten, der Vergütungen, die sie von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) für andere Tätigkeiten erhalten, und der anpruchsbegründenden Nebengebühren im Sinn des Nebengebührenzulagengesetzes, mit Ausnahme der während eines Präsenzdienstes nach § 2 lit. e des Landesbeamtengesetzes 1998 gebührenden Bezüge; dies gilt bei Kürzungen, teilweisem oder gänzlichem Entfall der Bezüge nach § 37a des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der jeweils geltenden Fassung, bei teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Bezüge und bei der Altersteilzeit nach § 24l des Gemeindebeamtengesetz 1970 mit der Maßgabe, dass der volle Bezug zugrunde zu legen ist, der der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht, soweit in der lit. h nichts anderes bestimmt ist; wird aufgrund anderer dienstrechtlicher Regelungen der Bezug gekürzt oder vermindert, so ist Bemessungsgrundlage der gekürzte oder verminderte Bezug;

b)

bei Empfängern von Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezügen der in einem Kalendermonat gebührende Ruhe-, Versorgungs- oder Unterhaltsbezug einschließlich einer allfälligen Nebengebührenzulage und eines allfälligen Wertausgleiches;

c)

bei Sprengelärzten des Dienststandes das doppelte Gehalt eines hinsichtlich des Familienstandes vergleichbaren Landesbeamten der Dienstklasse VI, Gehaltsstufe 6, einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, der Personalzulage und der Kinderzulage;

d)

bei Beamten, denen während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge ein Anspruch im Sinne des § 68 Abs. 2 lit. c zusteht, die letzte vor der Beurlaubung bestandene, um allfällige allgemeine Bezugserhöhungen anzuhebende Bemessungsgrundlage im Sinne der lit. a, sofern nicht lit. e oder f Anwendung finden;

e)

bei Personen, denen

1.

ein Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 gewährt wurde, für die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 oder auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes,

2.

ein Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 zusteht, für die Dauer dieses Anspruches

der doppelte Betrag des monatlichen Karenzurlaubsgeldes bzw. Kinderbetreuungsgeldes, das gebührt oder gebührt hat, bzw. der doppelte Betrag des Sonderkarenzurlaubsgeldes;

f)

bei Personen, denen ein Frühkarenzurlaub für Väter gewährt wurde, für die Dauer des Anspruches der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach lit. a zweiter Teilsatz;

g)

bei Anspruchsberechtigten nach § 68 Abs. 4 der Bezug nach den §§ 3 und 11 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998;

h)

bei Personen, deren Bezüge wegen einer Freistellung nach § 36d des Gemeindebeamtengesetzes 1970

1.

gekürzt werden oder

2.

entfallen,

für die Dauer dieser Kürzung oder Einstellung der Bezüge der doppelte Betrag der Bemessungsgrundlage nach lit. a zweiter Teilsatz.

(3) In den Monaten, in denen dem Anspruchsberechtigten Sonderzahlungen (§ 3 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung, § 28 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der für Gemeindebeamte übernommenen Fassung) gebühren oder in den Fällen des Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz und Abs. 2 lit. c und d gebühren würden, erhöht sich die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 um den Betrag der Sonderzahlung.

(4) Als Beitrag sind 4,5 v.H. der Bemessungsgrundlage (Beitragssatz) zu leisten.

(5) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. a genannten Anspruchsberechtigten, die eine Altersteilzeit nach § 24l des Gemeindebeamtengesetz 1970 in Anspruch nehmen, ist

a)

hinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich nach § 3g Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998 ergibt, vom Anspruchsberechtigten und

b)

hinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. a zweiter Teilsatz von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband

zu tragen.

(6) Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. c, e, f und h Z. 2 angeführten Anspruchsberechtigten ist zur Gänze vom Dienstgeber bzw. ehemaligen Dienstgeber zu tragen. Der Beitrag für die im Abs. 2 lit. h Z. 1 angeführten Anspruchsberechtigten ist

a)

hinsichtlich des Teiles der Bemessungsgrundlage, der sich bei Anwendung des Abs. 2 lit. a dritter Teilsatz ergäbe, vom Anspruchsberechtigten und

b)

hinsichtlich der Differenz zwischen dem in der lit. a angeführten Teil der Bemessungsgrundlage und der vollen Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 lit. h vom Dienstgeber

zu tragen.

(7) Die Beiträge nach Abs. 2 lit. d setzen sich aus dem nach Abs. 2 lit. d und Abs. 3 zu berechnenden Beitrag und dem Betrag zusammen, der nach § 83 Abs. 1 dem Gemeindeverband zuzuwenden wäre.

In Kraft seit 26.08.2021 bis 31.12.9999
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