§ 74 GKUFG 1998 Gemeindeverbandsobmann

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Gemeindeverbandsobmann vertritt den Gemeindeverband nach außen. Überdies obliegen ihm

a)

die Einberufung der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses;

b)

der Vorsitz in der Gemeindeverbandsversammlung und im Gemeindeverbandsausschuss;

c)

die Vollziehung der Beschlüsse der Gemeindeverbandsversammlung und des Gemeindeverbandsausschusses sowie die Vollziehung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten, soweit diese nicht von der Verwaltungskommission zu besorgen sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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