§ 68 GKUFG 1998 Krankenfürsorge

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, mit Ausnahme der Stadtgemeinde Innsbruck, oder zu einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten des Dienst- und des Ruhestandes (Beamte) sowie Personen, die aus einem solchen Dienstverhältnis Versorgungsbezüge erhalten oder denen Unterhaltsbezüge zuerkannt wurden, haben bei Krankheit oder Mutterschaft gegenüber dem Gemeindeverband für die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten (§ 70) für sich sowie für ihre Angehörigen (§ 2), soweit im § 17 nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 8 bis 15.

(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, sofern dieser länger als zwei Wochen dauert. Dies gilt nicht, wenn

a)

ein solcher Urlaub aufgrund des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, des Mutterschutzgesetzes 1979 oder des Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetzes 2005 gewährt wurde, oder wenn ein Frühkarenzurlaub für Väter gewährt wurde,

b)

während eines solchen Urlaubes Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach § 8 des Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetzes 1998 besteht oder

c)

soweit sich der beurlaubte Beamte durch eine vor oder innerhalb von drei Monaten ab dem Antritt des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge abzugebende schriftliche Erklärung verpflichtet, für die gesamte Dauer des Urlaubes gegen Entfall der Bezüge oder für einen datumsmäßig zu bezeichnenden Teil hievon die im § 82 bestimmten Beiträge zu entrichten. Hat der Urlaub gegen Entfall der Bezüge mindestens zwei Wochen gedauert, so besteht ein Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz frühestens ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Tag. Ist der beurlaubte Beamte mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, so endet der Anspruch mit dem Ende des zweiten Kalendermonats, für den ein Beitragsrückstand besteht; bei der Feststellung des Beitragsrückstandes sind die entrichteten Beiträge ohne Rücksicht auf eine vom Beitragszahler vorgenommene Widmung auf die zurückliegenden Kalendermonate in der Reihenfolge, in der die Beitragspflicht entstanden ist, anzurechnen.

(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

a)

unter der Annahme, dass das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nicht aufgelöst worden wäre,

1.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Urlaub gegen Einstellung der Bezüge nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005, dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 oder auf Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, oder

2.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Frühkarenzurlaub für Väter vorliegen würden, für die Dauer des Anspruches, oder

b)

die Voraussetzungen für den Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld nach dem Tiroler Karenzurlaubsgeldgesetz 1998 vorliegen, für die Dauer des Bezuges dieser Leistung.

(4) Auf die Ansprüche nach den Abs. 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen der §§ 8 bis 20 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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