§ 58 GKUFG 1998 Verwaltungsoberkommission

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verwaltungskommission wird beim Stadtmagistrat Innsbruck die „Verwaltungsoberkommission der Kranken- und Unfallfürsorge der städtischen Beamten“ errichtet.

(2) Der Verwaltungsoberkommission gehören als Mitglieder an:

a)

drei vom Stadtsenat auf Vorschlag der gesetzlichen Personalvertretung der Bediensteten der Stadtgemeinde Innsbruck zu bestellende Beamte;

b)

vier vom Stadtsenat ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellende Beamte, von denen mindestens einer rechtskundig sein muss.

(3) Die Verwaltungsoberkommission hat unter der Leitung des an Jahren ältesten Mitgliedes aus den Mitgliedern nach Abs. 2 lit. b einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.

(4) Die Verwaltungsoberkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sowie mindestens zwei weitere Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und mindestens ein Mitglied nach Abs. 2 lit. a anwesend sind.

(5) Die Bestimmungen des § 57 Abs. 7 und 8 gelten für die Verwaltungsoberkommission sinngemäß.

(6) Gegen Bescheide der Verwaltungsoberkommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 58 GKUFG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 58 GKUFG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 58 GKUFG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 58 GKUFG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 58 GKUFG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 57 GKUFG 1998
§ 59 GKUFG 1998