Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.05.2025
(1)Absatz einsIm Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten gebührt seinen Kindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c, d und e und den Stiefkindern im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. f eine Waisenrente. Hinsichtlich der Dauer der Anspruchsberechtigung gilt § 2 Abs. 2 sinngemäß.Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines Anspruchsberechtigten gebührt seinen Kindern im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c,, d und e und den Stiefkindern im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, eine Waisenrente. Hinsichtlich der Dauer der Anspruchsberechtigung gilt Paragraph 2, Absatz 2, sinngemäß.
(2)Absatz 2Die Waisenrente beträgt für jede Halbwaise 20 v.H., für jede Vollwaise 30 v.H. der Bemessungsgrundlage.
In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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