§ 56 GKUFG 1998 Witwen-(Witwer-)Beihilfe

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen-(Witwer-)Rente, weil der Tod des Schwerversehrten nicht durch einen Dienstunfall oder durch eine Berufskrankheit verursacht wurde, so gebührt der Witwe (dem Witwer) eine einmalige Beihilfe im Ausmaß des Sechsfachen der Bemessungsgrundlage der letzten Rente des verstorbenen Schwerversehrten. § 51 Abs. 3 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 04.11.1998 bis 31.12.9999
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