§ 73 GKUFG 1998 Gemeindeverbandsausschuss

GKUFG 1998 - Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Gemeindeverbandsausschuss wird auf die Dauer von sechs Jahren bestellt.

(2) Der Gemeindeverbandsausschuss hat

a)

aus seiner Mitte den Gemeindeverbandsobmann und dessen Stellvertreter,

b)

die vom Gemeindeverband in die Verwaltungskommission (§ 75) zu entsendenden Mitglieder und

c)

den Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten und dessen Stellvertreter

zu wählen. Außerdem obliegen ihm alle in den Wirkungsbereich des Gemeindeverbandes fallenden Angelegenheiten, soweit sie nicht von der Gemeindeverbandsversammlung, dem Gemeindeverbandsobmann, der Verwaltungskommission oder dem Interessenanwalt der Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten zu besorgen sind.

(3) Der Gemeindeverbandsausschuss ist nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr einzuberufen.

(4) Für den Geschäftsgang des Gemeindeverbandsausschusses gelten die Bestimmungen des § 48 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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